Wie ein Bericht der Pharmazeutischen Zeitung belegt, dürfen Apothekerinnen und Apotheker unter bestimmten Voraussetzungen im Einzugsgebiet ihrer Präsenzapotheke Versanddienste auch ohne entsprechende Versandhandelserlaubnis anbieten – Das geht aus einem Fall vor dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Lesen Sie im folgenden Artikel alles zum Urteil des BVerwG und wann Sie als Apothekeninhaberin oder -inhaber eine Versanderlaubnis benötigen.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zu Botendienst und Versandhandel
Im vorliegenden Fall hatte eine Apothekerin eine Rezeptsammelstelle im Eingangsbereich eines Supermarkts aufgestellt – und das ohne Versandhandelserlaubnis. Zur Auslieferung beauftragte sie für größere Distanzen ein Logistikunternehmen, für das Stadtgebiet nutzte sie eigene Boten. Das Verwaltungsgericht der Stadt Gelsenkirchen erhob daraufhin Anklage.
Wenngleich weder das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, noch das Oberverwaltungsgericht Münster der Apothekerin Recht gaben, entschied das Bundesverwaltungsgericht in dritter Instanz, das Aufstellen der Rezeptsammelbox stehe ‚im Einklang mit den Vorschriften des Arzneimittel- und Apothekenrechts‘ und sei damit erlaubt. Überdies dürfe die Auslieferung der Arzneimittel, so Bundesverwaltungsgericht, durchaus durch eigene Boten erfolgen. Denn der Botendienst sei, so das BVerwG weiter, zulässig, auch wenn die Apothekerin keine ausdrückliche Versandhandelserlaubnis habe. Die Richter waren der Auffassung, die Apothekerin bediente mit ihre Rezeptsammelstelle im Supermarkt lediglich Kunden des Einzugsbereichs der Präsenzapotheke – somit also diejenigen Patienten, die ihre Arzneimittel gezielt bei einer Vor-Ort-Apotheke aufgeben möchten, die sie kennen.
Hätte es sich dagegen um eine Internetapotheke mit entsprechendem Versand gehandelt, sähe die Rechtslage anders aus. Denn hierfür muss zwingend eine Versandhandelserlaubnis vorliegen.
Voraussetzungen Arzneimittelversandhandel
Das Gesetz über das Apothekenwesen (auch: Apothekengesetz, kurz ApoG) schreibt vor, dass der Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln nur unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen darf. Apothekerinnen und Apotheker müssen dabei unterschiedliche rechtliche wie auch administrative Anforderungen erfüllen.
Kurz erklärt: ApoG
Das Gesetz über das Apothekenwesen (ApoG) regelt unterschiedliche Bereiche des Apothekenbetriebs. So in etwa die, Apothekenbetriebserlaubnis (Abschnitt 1), gesonderte Regelungen für Krankenhausapotheken, Bundeswehrapotheken, Zweigapotheken und Notapotheken (Abschnitt 2) sowie Notdienstpauschalen (Abschnitt 3), die Apothekenbetriebsordnung (Abschnitt 3), Straf- und Bußgeldbestimmungen (Abschnitt 4) sowie Schluss- und Übergangsbestimmungen (Abschnitt 5).
Rechtliche Anforderungen an Versandhandel
- Die Versandhandelserlaubnis, unter Abschnitt 1 §11 a, schreibt vor, dass Versandapotheker in erster Linie approbierte Apotheker sein, d.h. über eine Apothekenbetriebserlaubnis verfügen müssen. Ebenso gilt auch hier das Fremdbesitzverbot.
- Der Betrieb einer Versandapotheke ist ausschließlich mit dem Betrieb einer Präsenzapotheke zulässig ist. Der Versand muss demnach zusätzlich zum Vor-Ort Betrieb erfolgen. Der Gesetzgeber will so gewährleisten, dass es keine reinen Versandapotheken ohne Offizinapotheke gibt.
- Der Arzneimittelversand darf nicht aus einer Krankenhausapotheke abgewickelt werden, sondern nur aus einer öffentlichen Apotheke.
- Die Räumlichkeiten der Versandapotheke müssen sich in der Nähe der Präsenzapotheke befinden.
- Apothekeninhaberinnen und Inhaber müssen mit einem Qualitätssicherungssystem sicherstellte, dass die Qualität und Wirksamkeit der Arzneimittel während des Transports und bis zur Auslieferung erhalten bleibt. Gleichzeitig darf das Medikament nur an denjenigen Kunden ausgeliefert werden, dessen Name auf dem Rezept steht bzw. der die Bestellung getätigt hat. Ebenso muss bei Aushändigung des Arzneimittels eine Beratung durch pharmazeutisches Personal erfolgen.
Weiterlesen: Tipps zur Einrichtung einer Online-Apotheke
Wer erteilt eine Versandhandelserlaubnis?
Sind alle Voraussetzungen erfüllt, muss bei der zuständigen Stelle ein Antrag gestellt werden. Je nach Bundesland variiert hier der Ansprechpartner, so muss in Niedersachsen bspw. die Apothekerkammer, im Baden-Württemberg das Regierungspräsidium oder in Bayern die Landratsämter kontaktiert werden. Wie ein solcher Antrag auszusehen hat, sehen Sie im untenstehenden Musterbeispiel der Stadt Stuttgart.