Wie wir bereits ausführlich in unserer Sonderserie zum E-Rezept berichtet haben, vereinfacht das elektronische Rezept zahlreiche Prozesse – und das für alle Akteure im Gesundheitswesen. Doch damit das E-Rezept überhaupt erst eine Praxis verlassen kann, muss es eine elektronische Signatur aufweisen.

Was sich hinter der elektronischen Signatur verbirgt, wie sie mit dem elektronischen Heilberufsausweis zusammenhängt und wieso Ärzte wie auch Apotheker eine eSignatur benötigen, darüber soll unser heutiger Fachbeitrag informieren.

Was ist die elektronische Signatur auf dem E-Rezept und wofür dient sie?

Da E-Rezepte nicht wie zuvor ihre Verwandten im Papierformat händisch unterzeichnet werden, erfolgt eine sog. qualifizierte elektronische Signatur (kurz QES) mithilfe eines entsprechenden Ausweises. Mithilfe dieses sog. elektronischen Heilberufsausweises (kurz eHBA) können Akteure im Gesundheitsweisen ihre Identität als Arzt oder Apotheker bestätigen.

Dies ist vor allem in der digitalen Welt notwendig, da sichergestellt sein muss, dass

1. der Kommunikationspartner stets derjenige ist, der er vorgibt zu sein und

2., dass nur berechtigte Personen- bzw. Berufsgruppen auf die sensiblen medizinischen Daten der Patienten zugreifen können.

Der Gesetzgeber hat überdies zur Nutzung verschieden telemedizinischer sowie telepharmazeutischer Anwendungen den elektronischen Heilberufsausweis zur Voraussetzung gemacht.

Je nach Bedarf können mithilfe der elektronischen Signatur entweder Einzelsignaturen oder Stapelsignaturen elektronisch erstellt werden. Die elektronische Signatur dient dabei in erster Linie der Sicherheit. Gleichzeitig fungiert sie auch als Instrument der Qualitätskontrolle, denn ein E-Rezept verlässt nur dann die Praxis, wenn es über eine elektronische Signatur verfügt. Andernfalls signalisiert das Praxisverwaltungssystem einen Fehler. Doch auch in der Apotheke kommt die elektronische Signatur zum Einsatz – bspw. im Falle von Substitutionen.

Eckdaten des elektronischen Heilberufsausweises (eHBA) auf einen Blick

  • Wie jeder andere offizielle Ausweis ist der elektronische Heilberufsausweis als personenbezogener Ausweis gestaltet – und das als Chipkarte im Scheckkarten-Format, der maschinenlesbar ist
  • Lediglich mit dem elektronischen Heilberufsausweis kann auf Daten der elektronischen Gesundheitskarte sowie andere digitale Anwendungen in der Patientenversorgung zugegriffen werden
  • Der eHBA verfügt über Funktionen wie das Erstellen einer rechtsgültigen Signatur elektronischer Dokumente, die Ver- bzw. Entschlüsselung elektronischer Dokumente wie bspw. dem E-Rezept sowie die Authentifizierung gegenüber IT-Systemen wie Apotheken- und Praxisverwaltungssystemen, der Telematikinfrastruktur sowie der elektronischen Gesundheitskarte

Ich bin Arzt: Wie komme ich an meine elektronische Signatur?

Ärzte benötigen zur Unterzeichnung von E-Rezepten einen sog. elektronischen Heilberufsausweis den sie bei der zuständigen Ärztekammer beantragen können.

Um diesen eHBA wiederum nutzen zu können, bedarf es eines Kartenterminals. Sind diese Voraussetzungen gegeben, können Ärzte über ihr jeweiliges Praxisverwaltungssystem wie gewohnt Rezepte ausstellen und im nächsten Schritt elektronisch signieren. Wurden alle erforderlichen Angaben gemacht, verlässt das E-Rezept die Praxis und landet auf digitalem Wege im Speicher der Telematikinfrastruktur, auf den wiederum die Apotheken zugreifen können.

Weitere Info’s zum E-Rezept für Ärzte gibt’s hier.

Ich bin Apotheker: Wo beantrage ich meine elektronische Signatur?

Auch Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen gewisser Aufgaben qualifizierte elektronische Signaturen erstellen brauchen, benötigen einen Heilberufsweis. So zum Beispiel, wenn am Abgabendatensatz eine Änderung vorgenommen werden muss. Ebenso kommt die elektronische Signatur in der Apotheke dann zum Einsatz, wenn Apothekerinnen oder Apotheker am Medikationsplan mitwirken möchten.

Diese wird in der Regel bei der zuständigen Apothekerkammer beantragt. Zum Erhalt müssen Apothekerinnen und Apotheker einen aktuellen Nachweis der Berufsgruppenzugehörigkeit (Approbation) der entsprechenden Landesapothekerkammer vorlegen.

Ebenso wie Arztpraxen benötigen Apotheken ein Kartenterminal, um Heilberufsausweis elektronisch einlesen und eine elektronische Signatur erstellen zu können.

Weitere Info’s zum E-Rezept für Apotheker gibt’s hier.

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