Arbeitsrecht in der Apotheke 2025: Der Bundesrahmentarifvertrag und was Inhaber jetzt wissen müssen

Der Bundesrahmentarifvertrag Apotheke (BRTV) in seiner Fassung ab 1. August 2024 zusammen mit den zugehörigen Gehaltstarifverträgen und den Verhandlungen von ADEXA, ADA und TGL bilden die arbeitsrechtliche Basis für viele Arbeitsverhältnisse in öffentlichen Apotheken. Für Apothekeninhaber ist es essenziell, diese Regelungen zu kennen — von Arbeitszeitkonten über Notdienstvergütung bis hin zu rechtlichen Fallstricken bei einer Apothekenübernahme. Dieser Artikel fasst die wichtigsten Punkte zusammen, erklärt praktische Auswirkungen und gibt konkrete Handlungsempfehlungen.

Tarifpolitik, Tarifbindung und ihre Bedeutung

Tarifverträge (Gehaltstarifvertrag, BRTV) werden zwischen Gewerkschaft und Arbeitgeberverbänden verhandelt. Ziel der Tarifpolitik von ADEXA, ADA und TGL ist es, die Arbeitsbedingungen zu verbessern, faire Löhne zu sichern und dem Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Wichtig zu beachten: Tarifbindung besteht nur, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer Mitglied der tarifschließenden Organisationen sind. In der Praxis zahlen viele Apotheken individuell: Eine Umfrage (PTA IN LOVE) zeigt, dass nur rund 24 % strikt nach Tarif zahlen, während 59 % der Gehälter individuell verhandelt werden; hiervon erhalten 64 % übertarifliche Bezahlung.

Der Bundesrahmentarifvertrag Apotheke

Arbeitszeit: Jahresarbeitszeitkonto und Dokumentationspflicht

Der BRTV definiert eine Regelarbeitszeit (39 Std/Woche) und ermöglicht flexible Modelle mittels Jahresarbeitszeitkonto. Das schafft planbare Flexibilität, verlangt jedoch ordnungsgemäße Aufzeichnung.

Kurzüberblick Arbeitszeitkonto

Beschäftigungsart Durchschnitt Flexibler Rahmen Ausgleichszeitraum
Vollzeit 39 Std/Woche 29–48 Std/Woche 12 Monate
Teilzeit vertragl. Std. 75–130 % der vertragl. Std. 12 Monate

 

Plusstunden sollen vorrangig in Freizeit ausgeglichen werden; bleiben Reststunden bei Beendigung, sind Plusstunden finanziell abzugelten. Arbeitszeitkonten müssen schriftlich/elektronisch geführt und monatlich bestätigt werden — organisatorischer Aufwand, den jede Inhaberin planen muss.

Notdienstregelungen: Mehr Klarheit und faire Vergütung

Die Regelungen zur Notdienstbereitschaft (§ 5 und § 6 BRTV) wurden präzisiert. Grundsätzlich sind alle zur selbstständigen Leitung befugten Mitarbeiter – insbesondere Apotheker – verpflichtet, am Notdienst teilzunehmen.

Während der Notdienstzeit muss der Arbeitgeber einen Ruheraum mit Bett, Sitzgelegenheit und Medienanschluss bereitstellen. Nach dem Dienst sind mindestens zwölf Stunden Ruhezeit einzuhalten.

Vergütung der Notdienstbereitschaft

Zeitraum Freizeitvergütung Geldvergütung (alternativ)
Nacht (18:30–8:00 Uhr) 3,5–5,5 Stunden Laut Gehaltstafel
Sonn-/Feiertag (8:00–18:30 Uhr) 10,5 Stunden Laut Gehaltstafel

 

Apothekeninhaber, die mindestens 13 % übertariflich zahlen, können diese Vergütung bereits als abgegolten betrachten – ein Aspekt, der bei Gehaltsverhandlungen eine Rolle spielt.

Zuschläge für Mehr-, Nacht- und Feiertagsarbeit

Der neue BRTV differenziert die Zuschläge klarer und schafft so mehr Transparenz bei der Lohnabrechnung.

Arbeitsart Zuschlag auf Grundvergütung
Mehrarbeit (1.–10. Stunde) +15 %
Mehrarbeit (ab 11. Stunde) +25 %
Nachtarbeit (22:00–6:00 Uhr) +50 %
Sonn-/Feiertagsarbeit +85 %

 

Die Grundvergütung je Stunde berechnet sich aus 1/169 des Monatsgehalts.
Wichtig: Bei Überschneidung verschiedener Zuschläge gilt stets nur der höchste.

Krankheit, Freistellung und Sonderurlaub

Die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall bleibt unverändert an das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) gekoppelt.
Eine wesentliche Neuerung betrifft den § 10a – Freistellung bei besonderen Anlässen. Mitarbeitende erhalten bis zu zwei bezahlte Tage pro Kalenderjahr für bestimmte persönliche Ereignisse, etwa Eheschließung, Geburt eines Kindes oder Todesfall naher Angehöriger.

Zusätzlich können bis zu fünf Tage pro Jahr für die Betreuung eines kranken Kindes unter 16 Jahren gewährt werden – eine Regelung, die besonders für familienfreundliche Betriebe relevant ist.

Urlaub: Mehr Flexibilität bei Übertragung und Abgeltung

Der jährliche Urlaubsanspruch beträgt weiterhin 35 Werktage bei einer Sechs-Tage-Woche. Nach vier Jahren Betriebszugehörigkeit kommt ein zusätzlicher Tag hinzu.
Neu ist die Möglichkeit, bis zu drei Urlaubstage jährlich in Geld abzugelten, was Mitarbeitenden und Betrieben größere Flexibilität gibt.

Erkrankungen während des Urlaubs führen – mit ärztlichem Nachweis – dazu, dass die entsprechenden Tage nicht als Urlaubstage gelten.

Fortbildung und Qualifizierung

Der Tarifvertrag stärkt die Bedeutung von Fortbildung. Vollzeitkräfte haben Anspruch auf sechs Fortbildungstage in zwei Jahren, Teilzeitkräfte anteilig.
Nicht genutzte Tage verfallen, können also nicht ausgezahlt werden. Wird an Fortbildungen außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen, ist ein Freizeitausgleich möglich.

Für Apothekeninhaber lohnt es sich, Fortbildungszeiten gezielt einzuplanen, um die Qualifikation des Teams langfristig zu sichern und die Arbeitsbelastung gleichmäßig zu verteilen.

Sonderzahlung (Weihnachtsgeld)

Ein zentrales finanzielles Thema ist die Sonderzahlung nach § 18 BRTV.
Mitarbeiter, die mindestens sechs Monate im Betrieb beschäftigt sind, erhalten eine Sonderzahlung in Höhe eines Monatsgehalts, auszuzahlen spätestens im November.

Bei Elternzeit, unbezahltem Urlaub oder längerer Krankheit kann die Zahlung anteilig um 1/12 pro Monat gekürzt werden.
Sinkt das Betriebsergebnis um mindestens 10 % gegenüber dem Vorjahr, darf die Sonderzahlung bis zur Hälfte reduziert werden – allerdings nur bei nachweisbar schlechterer Ertragslage.

Gehaltsabrechnung und Zahlungsmodalitäten

Gemäß § 17 muss das Gehalt spätestens am vorletzten Bankarbeitstag des Monats gezahlt werden.
Die Gehaltsabrechnung hat transparent und nachvollziehbar zu erfolgen, inklusive Zuschlägen und eventueller Abzüge.
Der Tarifvertrag definiert zudem den Stundensatz klar:

Monatsgehalt ÷ 169 = Grundvergütung pro Stunde

Diese Formel ist wichtig für die korrekte Berechnung von Mehrarbeits- und Zuschlagszahlungen.

Apothekenübernahme: arbeitsrechtliche Konfliktpotenziale

Bei Betriebsübergang (§ 613a BGB) geht das Arbeitsverhältnis automatisch auf den Erwerber über, sofern beide Parteien weiterhin Mitglieder der tarifschließenden Organisationen sind — inklusive Gehaltsabsprachen, Urlaubsansprüchen und sonstigen Rechten. Änderungen sind nur mit Zustimmung der Mitarbeitenden möglich. Der Erwerber haftet für Verbindlichkeiten; der Vorinhaber haftet für Ansprüche, die vor Übergang entstanden sind und bis zu einem Jahr nach Übergang fällig werden.

Wesentliche Punkte:

  • Widerspruchsrecht: Mitarbeitende können binnen eines Monats schriftlich widersprechen; bei unterlassener ordnungsgemäßer Information bleibt das Recht länger bestehen.
  • Aufhebungsverträge sind möglich, bieten aber keinen Kündigungsschutz — Vorsicht bei schutzbedürftigen Beschäftigten (Schwangerschaft, Elternzeit).
  • Kleinapotheken (<10 Mitarbeitende) sind vom allgemeinen Kündigungsschutz ausgenommen, trotzdem gelten besondere Schutzregelungen z. B. für Schwangere.

Praktische Handlungsempfehlungen für Inhaber

  1. Arbeitsverträge prüfen: Tarifklauseln, Zulagen und feste Summen klar formulieren.
  2. Zeiterfassung digitalisieren: Erfüllt Dokumentationspflichten und vereinfacht Jahresausgleich.
  3. Gehaltssystem anpassen: Lohnabrechnung auf Zuschläge und neue Tabellen prüfen.
  4. Übernahme-Checkliste: Mitarbeiter schriftlich informieren, Haftungsfragen mit Steuerberater klären und Widerspruchsfristen beachten.
  5. Personalpolitik: Überlegungen zu übertariflichen Zahlungen und Fortbildung als Instrumente gegen Fachkräftemangel.

Fazit

Der BRTV, die Gehaltstarife und die tarifpolitischen Entwicklungen sind für Apothekeninhaber operative Realität: Sie schaffen rechtliche Rahmenbedingungen, aber auch Verpflichtungen. Wer diese Regeln proaktiv umsetzt — insbesondere korrekte Arbeitszeitkonten, transparente Gehaltsabrechnungen und sorgfältige Kommunikation bei Inhaberwechseln — sichert Betriebskontinuität, Mitarbeiterbindung und rechtliche Absicherung.

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