Neben der Ausgabe von digitalisierten Impfpässen, dürfen Apotheker auch Genesenenzertifikate ausstellen. Für die Ausstellung eines solchen Zertifikates müssen die vorgelegten Genesenennachweise auf Authentizität und Vollständigkeit der Angaben geprüft werden. Allerdings steigt in den Apotheken die Zahl der gefälschten Genesenennachweisen.

Doch wie können gefälschte Nachweise erkannt werden und was kann der Apotheker bei einem Fälschungsverdacht tun? Wir haben die Antworten!

Identitätscheck

Um ein Genesenenzertifikat auszustellen, muss zunächst die Identität der genesenen Person überprüft werden. Dies bedeutet, dass die Angaben zum Genesenen (Name, Vorname, Geburtsdatum) in dem vorgelegten Genesenennachweis mit den Angaben eines ausweisenden amtlichen Dokuments abgeglichen werden müssen. Für die korrekte Überprüfung der Identität des Kunden muss das amtliche Dokument neben den Angaben zur Person auch über ein Porträtbild verfügen. Dabei ist der Kunde auf die Konsequenzen unrichtiger Angaben hinzuweisen.

Vollständigkeitscheck

Laut Corona-Verordnung gilt als Genesenennachweis eine schriftliche Bestätigung einer Infektion mit Sars-Cov-2. Der Test muss mindestens 28 Tage alt sein und darf maximal sechs Monate zurückliegen.

Zum Nachweis einer Infektion mit SARS-CoV-2 müssen gemäß § 22a Absatz 6 IfSG folgende Angaben vorhanden sein:

  • Name und Geburtsdatum der getesteten Person
  • das Datum der Testung
  • Angaben zur Testung, einschließlich der Art der Testung
  • Angaben zum Aussteller

Wie ist die Rechtlage bei Fälschungsverdacht von Genesenennachweisen?

Die Rechtslage hinsichtlich der Schweigepflicht von Apothekern ist unklar. Es ist nicht eindeutig geregelt, ob der Apotheker mit einer Anzeige bei der Polizei gegen das Berufsgeheimnis für Apotheker verstößt. Nach Ansicht einiger Apothekerkammern darf bei bestehendem Verdacht einer Straftat nicht ohne weiteres Anzeige bei der Polizei erstattet werden. Dazu bedürfe es einer Entbindung von der Schweigepflicht durch die Person, die das mutmaßlich gefälschte Dokument vorgelegt hat. Auch für die naheliegende Rückfrage beim Arzt braucht man die Einwilligung des Kunden.

Was sollen Apotheker bei Fälschungsverdacht also tun?

Das überarbeitete Infektionsschutzgesetz, welches Ende November in Kraft trat, soll diese Rechtslücke schließen. Demnach ist nicht nur die Anfertigung und der Handel, sondern auch die Vorlage von gefälschten Genesenennachweisen zweifelsfrei strafbar. Besteht der Verdacht empfiehl es sich Rücksprache mit dem Aussteller zu halten. Liegt ein begründeter und offensichtlicher Fälschungsverdacht des vorgelegten Genesenennachweises vor, ist die Ausstellung eines Genesenenzertifikats in jedem Fall vom Apotheker zu verweigern.

Da es sich bei der Vorlage von gefälschten Dokumenten um eine Straftat handelt, kann die Polizei im Fall eines konkreten Fälschungsverdachts eingeschaltet und Anzeige gegen den Verdächtigen erstattet werden. Hierzu besteht allerdings keine Pflicht. Es empfiehlt sich vor Anzeigenerstattung zunächst bei der Staatsanwaltschaft beraten zu lassen.

Fälschern drohen bis zu fünf Jahre Haft!

Der Gebrauch unrichtiger Genesenennachweise kann gemäß § 279 Strafgesetzbuch zu einer Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit einer Geldstrafe bestraft werden.

Gehilfen, Anstifter oder Mittäter einer solchen Nachweisfälschung, machen sich ebenso strafbar.

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