Mit vermögenswirksamen Leistungen vom Arbeitgeber können sich Arbeitnehmer ein finanzielles Polster aufbauen. Doch was genau sind vermögenswirksame Leistungen und wie nutzt man diese Sparmöglichkeit? Was hat der Apotheker dabei zu beachten? Im heutigen Fachartikel möchten wir Sie darüber informieren.

Was sind vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen, oder auch bekannt als VL, sind regelmäßige Sonderzahlungen, die der Arbeitnehmer zusätzlich von seinem Arbeitgeber erhält. Es handelt sich dabei also um Zahlungen, welche der Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn erhält. Der Arbeitgeber leistet diese Sonderzahlungen entweder freiwillig oder aufgrund einer Regelung in Arbeitsverträgen, Betriebsvereinbarungen, Tarifverträgen oder Festsetzungen nach dem Heimarbeitsgesetz. Die vermögenswirksamen Leistungen werden staatlich gefördert.

Welches Ziel haben vermögenswirksame Leistungen?

Vermögenswirksame Leistungen sollen Arbeitnehmern dabei helfen, ein Vermögen aufzubauen. Des Weiteren sollen durch vermögenswirksame Maßnahmen die Motivation der Mitarbeiter und die Identifikation mit der Apotheke gestärkt werden.

Wie funktionieren vermögenswirksame Leistungen?

Grundsätzlich schließt der Arbeitnehmer einen VL-Vertrag ab und legt seinem Arbeitgeber eine Bestätigung über diesen Vertrag vor. Der Arbeitgeber überweist die zusätzliche Leistung gesondert von dem Arbeitslohn. Es besteht die Möglichkeit, die vermögenswirksamen Leistungen monatlich auf eine Sparanlage einzuzahlen. Mögliche Sparformen sind dabei:

  • der Bausparvertrag,
  • die Tilgung eines Baukredits oder
  • Banksparpläne
  • Aktienfondssparpläne

Verträge für vermögenswirksame Leistungen haben in der Regel eine Laufzeit von sieben Jahren. Sechs davon sind Jahre mit Einzahlungen, das siebte ist ein Ruhejahr. Nach dem sechsten Jahr kann der Arbeitnehmer bereits den nächsten Vertrag beginnen. Läuft der Vertrag ab, steht dem Arbeitnehmer das Guthaben entweder für persönlichen Wünsche oder für Altersvorsorgen zur Verfügung. Bei der Bausparvariante müssen sieben Jahre lang Beiträge einfließen.

Vermögenswirksame Leistungen in der Apotheke

Dem Apotheker steht es frei, seine Mitarbeiter indirekt durch den Kauf von Beteiligungsrechten an anderen Unternehmen, beispielsweise in Form von Aktien oder Aktienfondsanteilen, zu beteiligen. Allerdings muss der Apotheker dabei beachten, dass im Gegensatz zu anderen Unternehmen, für ihn nicht die Möglichkeit besteht, die Mitarbeiter an seinem eigenen Unternehmen zu beteiligen. Möchte der Apotheker sich nicht mit seinem eigenen Geld an der Vermögensbildung seiner Arbeitnehmer beteiligen, muss er das auch nicht. Es ist ausreichend, wenn der Apotheker seinen Mitarbeitern die Möglichkeit einräumt, Teile ihres Gehaltes vermögenswirksam anzulegen und die darauf entfallenden staatlichen Fördergelder zu kassieren.

Arbeitnehmer-Sparzulage

Der Staat gewährt den Arbeitnehmern für die Anlage vermögenswirksamer Leistungen eine Arbeitnehmer-Sparzulage. Diese Auszahlung erfolgt einmal jährlich durch das Finanzamt im Rahmen des Lohnsteuer-Jahresausgleiches. Die Genehmigung der Arbeitnehmer-Sparzulage ist abhängig von der Einkommensgrenze. Für alleinstehende darf das zu versteuernde Einkommen im Kalenderjahr der vermögenswirksamen Leistungen 20.000 Euro und für zusammenveranlagte Ehegatten 40.000 Euro nicht übersteigen. Insgesamt können die Arbeitnehmer eines Apothekers im Jahr bis zu 870 Euro Arbeitnehmer-Sparzulage erzielen.

Die vermögenswirksamen Leistungen können vom Apotheker teilweise oder ganz als zusätzliche Leistung erbracht oder auch durch Gehaltsumwandlung vom Arbeitnehmer ganz oder teilweise aus eigenem Lohn gezahlt werden. In jedem Fall muss der Apotheker aber die Leistung unmittelbar an das Anlageunternehmen oder das Anlageinstitut abführen. An den Arbeitnehmer darf keine Auszahlung erfolgen.

Wohnungsbauprämie

Arbeitnehmer können ihre vermögenswirksamen Leistungen zum Bausparen verwenden. Dabei beträgt der geförderte Höchstbetrag im Wohnungsbau-Prämiengesetz für alleinstehende 512 Euro und 1024 Euro für Ehepaare. Die jährliche Höchstprämie beträgt somit für alleinstehende 45,06 Euro und 90,11 Euro für Ehepaare. Arbeitnehmer mit Einkommen unter den Grenzen des Vermögensbildungsgesetzes, können nicht nur die Sparzulage für ihre vermögenswirksamen Leistungen erhalten, sondern auch die Wohnungsbauprämie für weitere Bausparbeiträge.

Übersicht Förderungen, Förderbeträge und Einkommensgrenzen

Anlageform

staatliche Förderung

maximales zu
versteuerndes
Einkommen
(Single / Ehepaar)

Höhe der
Förderung
im Jahr
je Arbeitnehmer

Banksparplan

keine

 

 

Bausparvertrag

Arbeitnehmer­Sparzu­lage

17.900 € / 35.800 €

9 % auf maximal 470 €, höchstens 43 €

 

Wohnungsbauprämie

35.000 € / 70.000 €

10 % auf maximal 700 €, höchstens 70 €, VL werden nicht angerechnet

Tilgung eines Baukredits

Arbeitnehmer­Sparzu­lage

17.900 € / 35.800 €

9 % von maximal 470 €, höchstens 43 €

Sparplan für Aktienfonds

Arbeitnehmer­Sparzu­lage

20.000 € / 40.000 €

20 % auf maximal 400 €, maximal 80 €

Quelle: Paragrafen 1 5. Vermögensbildungsgesetz, 2a Wohnungsbauprämiengesetz (Stand: 01. Dezember 2020)

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