Bereits Anfang des Jahres hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) seine schon länger bestehende Forderung durchsetzen können, die Impfkampagne für die Verabreichung der Corona-Schutzimpfung durch die Ausweitung der entsprechenden Berechtigungen auf speziell geschulte Apothekerinnen und Apotheker weiter in Fahrt zu bringen. Diese ergänzen nun offiziell seit dem 08. Februar 2022 die bereits bestehenden Impfangebote in Arztpraxen, regionalen Impfzentren und durch mobile Impfteams. Als niedrigschwelliges und flächendeckendes Angebot sollen damit allen Impfwilligen sowohl Erst-, Zweit- als auch Boosterimpfungen angeboten werden, so dass diese ohne größeren Aufwand das für sie einfachste und am besten passendste Impfangebot in Anspruch nehmen können.
Wie der Plan, die Impfkampagne durch diese Maßnahme wirklich weiter voranzubringen, in der Praxis funktioniert und wie noch nicht teilnehmende Apothekeninhaber in Zukunft auch in ihrer eigenen Apotheke Impfungen verabreichen können, haben wir Ihnen in diesem Artikel übersichtlich zusammengefasst.
Verlauf des Impfstarts in den Apotheken
Obwohl ein großer Aufwand betrieben wurde, um die Apothekerinnen und Apotheker bei Erfüllung entsprechender Voraussetzungen zur Verabreichung von Corona-Schutzimpfungen zu berechtigen, ist die Gesamtanzahl der Apotheken, welche von der Möglichkeit Gebrauch machen, vergleichsweise gering. Zum Impfstart waren es deutschlandweit gerade einmal etwas mehr als 500 von insgesamt über 18.000 Apotheken, welche sich am Impfgeschehen beteiligten – allerdings hatten zu diesem Zeitpunkt trotzdem bereits rund 6.000 Apothekerinnen und Apotheker die für eine Verabreichung der Corona-Schutzimpfung notwendige Schulung absolviert.
Den Apothekeninhabern wurden zuvor viele Informationen bereitgestellt, um sowohl die medizinischen als auch die logistischen Voraussetzungen ohne Probleme verstehen und mit dem geringstmöglichen Aufwand umsetzen zu können. Viele der teilnehmenden Apotheken hatten bereits in den Tagen und Wochen vor dem Impfstart Voranmeldungen für Impftermine gesammelt, um den Aufwand und die Nachfrage einschätzen zu können und eine höhere Planungssicherheit zu haben. Häufig seien hier impfwillige Personen besonders deshalb an einem Termin interessiert gewesen, da dieser schneller als in der Arztpraxis verfügbar gewesen wäre. Es gab aber auch viele Beschwerden und Klagen über die fehlende Verbindlichkeit, da spontane Impfungen für die Apotheken aufgrund der verhältnismäßig langen Vorlaufzeit für die Bestellung der Impfstoffe sowie die aufwändige Kühlung besonders schwierig umzusetzen wären.
Kritik an den Impfungen in Apotheken
Nicht nur viele niedergelassene Ärztinnen und Ärzte haben in der Vergangenheit teils deutliche Kritik an dem Plan der Bundesregierung, die Impfkampagne nun auch auf Apotheken auszuweiten, geäußert. Von manchen Seiten wurde sogar eine Form der politischen Missachtung gegenüber den Arztpraxen bescheinigt, da es diese Praxen gewesen seien, welche in den schwierigsten Phasen der Corona-Pandemie für den bundesweiten Start der Impfkampagne gesorgt und dabei ihre eigenen Interesse nach hinten gestellt hätten. Auch die prinzipielle Sinnhaftigkeit der Ausweitung von Impfberechtigungen wurde dabei in Frage gestellt, war in der Vergangenheit doch in den meisten Pandemie-Phasen entweder ein starker Impfstoffmangel oder aber ein Überangebot an bestehenden Impfmöglichkeiten erkennbar – allerdings sei in beiden Fällen die Ausweitung der Impfberechtigungen keine sinnvolle Lösung. Die Patienten würden dabei vielmehr im Falle eines zukünftigen erneuten Impfstoffmangels, beispielsweise bei dem aller Voraussicht nach bald verfügbaren angepassten Omikron-Impfstoff, die Übersicht verlieren, an welche Impfstelle sie sich am besten wenden sollten, da eine gerechte Verteilung der Impfstoffe aller Voraussicht nach erneut nicht gewährleistet werden könne.
Auch die ärztlichen Kompetenzen der Apothekerinnen und Apotheker werden nicht von allen Seiten als ausreichend betrachtet, hätten Ärztinnen und Ärzte doch eine langjährige Ausbildung hinter sich, um medizinische Notfälle infolge von unerwartenen Impfreaktionen adäquat behandeln zu können, während dies in den Apotheken nicht der Fall sei.
Voraussetzungen für Apotheken zur Verabreichung von Corona-Schutzimpfungen
Die temporäre Erweiterung der Berechtigung zur Verabreichung einer Corona-Schutzimpfung als grundsätzlich rein ärztliche Leistung auf weitere Berufsgruppen, unter anderem Apothekerinnen und Apotheker, beruht auf Anpassungen im Infektionsschutzgesetz (IfSG) und in der Coronavirus-Impfverordnung. Dem IfSG wurde dabei ein neuer Paragraf § 20b hinzugefügt, welcher die Voraussetzungen und Kriterien für eine Berechtigung zur Impfung beschreibt:
Räumlichkeiten & Lagerung:
Neben für die Verabreichung von Impfungen geeigneten Räumlichkeiten in den Apotheken müssen diese auch über die erforderliche Ausstattung sowie qualitätsgesicherte Lagermöglichkeiten für die Impfstoffe verfügen.
Schulung:
Zusätzlich wurde eine speziell für die Corona-Schutzimpfung entworfene, bundeseinheitliche und verpflichtende Schulung für interessierte Apothekerinnen und Apotheker eingeführt, welche von Ärztinnen und Ärztinnen angeleitet wird und zwölf Fortbildungsstunden zu jeweils 45 Minuten sowie zusätzliche Lernerfolgskontrollen beinhaltet.
Versicherungen:
Außerdem müssen die Apothekeninhaber den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung nachweisen können, damit mögliche Schäden, welche durch die Verabreichung von Impfungen entstehen könnten, abgesichert sind.
Vergütung:
Apothekeninhaber profitieren nach Erfüllung aller genannten Kriterien und einer aktiven Beteiligung an dem Impfgeschehen allerdings auch von der attraktiven Vergütung für verabreichte Impfungen sowie dazugehörigen Aufklärungsgesprächen, diese Vergütung unterscheidet sich dabei nicht von derjenigen für andere Leistungserbringer wie Ärztinnen und Ärzten. Auch die für die Impfungen benötigte Ausstattung, also das Impfbesteck und -zubehör, erhalten Apotheken grundsätzlich unentgeltlich und werden für den entstehenden Beschaffungsaufwand sogar zusätzlich vergütet.