Aus aktuellem Anlass berichten wir heute von den neuen Regeln zur Preisauszeichnung, die im Rahmen der am 28.05.2022 in Kraft getretenen neuen Preisangabenverordnung (PAngV) eingeführt wurden und erklären, was das für Apothekerinnen und Apotheker bedeutet.

Was ist die Preisangabenverordnung (PAngV)?

Die Preisabgabenverordnung dient in erster Linie dazu, die Umstände und Voraussetzungen zu regeln, unter denen Unternehmen bei Werbung/ Werbemaßnahmen ihre Preise angeben müssen. So zum Beispiel in Vertragsangeboten, in Geschäftsräumen oder in Schaufenstern. Weiterhin regelt die PAngV, welche Preisbestandteile in den Gesamtpreis eingehen. Als Gesamtpreis ist dabei der Preis zu verstehen, der sowohl die Umsatzsteuer als auch sonstige Preisbestandteile enthält.

Was steckt hinter den neuen Änderungen?

Die neuen Reglungen der Preisangabenverordnung sollen mehr Transparenz und Klarheit auf Seiten der Endverbraucher (Käufer) schaffen. Dies kommt, gerade in Zeiten steigender Lebensmittelpreise, so das ZDF, genau richtig. Denn die neue Verordnung soll gewährleisten, dass Preise (und damit Produkte) vergleichbarer werden. Ab sofort müssen nämlich auch sog. Grundpreise in Liter oder Kilogramm angegeben werden – kosten 250 g Hackfleisch bspw. 2,25 €, muss fortan auch 1 kg = 9,00 € ausgezeichnet werden. Bislang gab es hierbei keine einheitliche Regelung. Oftmals wurde der Grundpreis bisher nämlich auch in 100 g angegeben. Mit den neuen Regelungen der Preisangabenverordnung wird, so die Verbraucherzentrale, den Käufern der Rechenaufwand erspart.

Was muss laut Verordnung alles auf einem Preisschild ausgezeichnet sein?

Neben dem Verkaufspreis (Gesamtpreis bzw. Endpreis) muss ein Produkt mit dem Grundpreis ausgezeichnet sein. Als Grundpreis gilt der Preis pro Mengeneinheit, d.h. Kilogramm, Liter, Meter oder Quadratmeter. Außerdem muss die Umsatzsteuer (MwSt) enthalten sein. Überdies muss der Grundpreis ‚unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar‘ sein, so will es die Verordnung.

Welche Waren sind von den neuen Regelungen betroffen?

Grundsätzlich gilt die die Pflicht zur Grundpreisangabe für sämtliche Waren, wenn sie nach Gewicht, Volumen, Länge oder Fläche angeboten werden. D.h. Waren in Fertigpackungen, Waren in offenen Verpackungen sowie Waren, die als Verkaufseinheiten ohne Verpackung an den Verbraucher abgegeben werden. Eine Ausnahme gilt für Waren, die Verbraucher selbst abfüllen – wie in etwa Essig, Öl oder Kaffeebohnen. Dasselbe gilt für Waren, die im Rahmen einer Dienstleistung angeboten werden.

Was gilt bei falscher Preisauszeichnung?

Wer gegen die neuen Regelungen der Preisangabenverordnung verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit und muss mit einem Bußgeld in Höhe von bis zu 25.000 € rechnen.

Was gilt bei Aktionen und Preisermäßigungen?

Möchten Apothekerinnen und Apotheker fortan mit Sonderaktionen oder Preisermäßigungen werben, müssen sie laut den neuen Regelungen der PAngV den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage angeben. So soll gewährleistet werden, dass nicht mit fiktiven Rabatten geworben wird.

Was bringt die Neuerung der PAngV für Apotheken mit sich?

Da Apotheken ebenso wie Supermärkte oder Baumärkte Waren zum Verkauf anbieten, besteht grundsätzlich eine Pflicht zur Grundpreisangabe. Jedoch gibt es auch hier Ausnahmen. Hierzu zählen:

  • kleine Einzelhandelsgeschäfte mit einer maximalen Verkaufsfläche von 200 m²
  • Geschäfte, in denen die Warenausgabe überwiegend (mehr als 50 %) über die Bedienung der Kunden erfolgt
  • Verkaufsstellen, die in ihrer Preisgestaltung von der Zentrale abhängig sind und daher kein Bezug des Warensortiments im Rahmen eines Vertriebssystems vorliegt

Was heißt das nun konkret? Da Kunden einen Großteil der Waren in Apotheken ausschließlich mit Bedienung erhalten können und die durchschnittliche Apotheke kleiner als 200 m² ist, muss hier kein Grundpreis auf dem Preisschild angegeben werden. Vorsicht: Denn diese Regelung gilt, zumindest bisher, nur im Freistaat Bayern, wenngleich ähnliche Vollzugshinweise auch in anderen Bundesländern geplant sind. Wichtig zu wissen ist, dass sofern keine derartige Ausnahmeregelung wie in Bayern gilt, eine Anpassung der Etiketten vorgenommen werden muss. Das heißt, auch bei Nasensprays, die bspw. nur 150 ml enthalten, muss der Grundpreis in Liter (und nicht pro 100 ml) angegeben werden.

Ausgenommen von der Preisangabenverordnung sind verschreibungspflichtige Medikamente (Rx-Ware), die hier grundsätzlich eine Werbeverbot gilt.

Checkliste für Apotheker: Muss ich mein Etikett anpassen oder nicht?

  • Hat mein Produkt weniger als 10 g oder 10 ml?
    Ja > keine Anpassung
    Nein > Anpassung
  • Handelt es sich bei meinem Produkt um ein kosmetisches Mittel, das ausschließlich der Färbung/ Verschönerung der Haut, Haare oder Nägel dient?
    Ja > keine Anpassung
    Nein > Anpassung
  • Handelt es sich bei meinem Produkt um ein Parfum oder Duftwasser, das mind. 3 Volumenprozent Duftöl und mind. 70 Volumenprozent Ethylalkohol enhält?
    Ja > keine Anpassung
    Nein > Anpassung
  • Handelt es sich bei meinem Produkt um Rx-Ware?
    Ja > keine Anpassung
    Nein > Anpassung
  • Handelt es sich bei meinem Produkt um Tee (Baldrian, Hopfen etc.) und wird dieser lose verkauft?
    Ja > keine Anpassung
    Nein > Anpassung

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