Im Bundesrahmentarifertrag (BRTV) und im Rahmentarifvertrag Nordrhein (RTV) werden die arbeitsrechtlichen Bedingungen für Beschäftigte in öffentlichen Apotheken festgelegt. In den Tarifverträgen finden sich beispielsweise Regelungen zu Urlaub, Notdienst, Gehalt, Arbeitszeit oder auch Kündigung. Der Bundesrahmentarifvertrag wurde zwischen ADEXA und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken abgeschlossen.

Was ist ADEXA?

ADEXA ist eine Gewerkschaft für Beschäftigte in Apotheken. Sie vertritt Arbeitnehmer aber auch Auszubildende, Schüler, Studenten und Praktikanten im Apothekenbereich gegenüber den Arbeitgeberorganisationen. Mitglieder der ADEXA genießen einen beruflichen Rechtsschutz sowie eine Rechtsberatung durch die Gewerkschaft.

Für wen gilt der Bundesrahmentarifvertrag?

Eine Tarifbindung entsteht durch beidseitig Verbandsmitgliedschaft. Das bedeutet, dass sowohl der Apothekeninhaber (Arbeitgeber) und der Apothekenmitarbeitende (Arbeitnehmer) Mitglied in den jeweiligen Organisationen sein müssen, zwischen denen der BRTV abgeschlossen wurde. Der Mitarbeitende muss demnach Mitglied in der ADEXA sein, der Apothekeninhaber hingegen Mitglied eines Landessapothekerverbands bzw. einer Tarifgemeinschaft, die Mitglied im Arbeitgeberverband Deutscher Apotheker (ADA) ist. Bestehen gleichzeitig beide Mitgliedschaften, so gilt der BRTV unmittelbar. Ein Verzicht auf die tariflichen Recht und Ansprüche ist nicht möglich.

Inhalte des Bundesrahmentarifvertrags

Die wichtigsten inhaltlichen Bestimmungen aus dem Bundesrahmentarifvertrag im Überblick.

Geltungsbereich

Der Geltungsbereich des BRTV kann in drei Richtungen bestimmt werden.

  • Räumlich: für die Bundesländer der Bundesrepublik Deutschland
  • Fachlich: für alle Apotheken mit Ausnahme der Krankenhausapotheken
  • Persönlich: für Apotheker, PTA, PKA und alle weiteren Angestellten und Berufsgruppen in der Apotheke

Arbeitszeit

Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt laut BRTV wöchentlich 40 Stunden. Teambesprechungen werden ebenfalls als Arbeitszeit gewertet.

Alternativ kann eine flexible wöchentliche Arbeitszeit von 29 bis 48 Stunden vereinbart werden. Voraussetzung ist, dass die Arbeitszeit im Ausgleichszeitraum von 12 Monaten durchschnittlich 40 Stunden pro Woche beträgt. Dieser Ausgleichszeitraum sollte wenn möglich einem Kalenderjahr entsprechen.  Vereinbarungen über flexible Arbeitszeiten müssen immer schriftlich erfolgen. Zudem muss für den Mitarbeitenden ein Arbeitszeitkonto eingeführt werden. Die wöchentlich geleisteten Arbeitsstunden werden hier vermerkt und regelmäßig vom Apothekeninhaber gegengezeichnet.

Notdienst

Die Zeit außerhalb der eigentlichen Öffnungszeiten, in denen die Apotheke dennoch notdienstbereit und entsprechend gekennzeichnet ist, wird als Notdienstbereitschaft bezeichnet. Mitarbeiter die zur Notdienstbereitschaft berechtigt sind, sind gleichzeitig auch dazu verpflichtet. Dabei sollten sich die Mitarbeiter möglichst gleichmäßig abwechseln. Zudem ist der Apothekeninhaber verpflichtet, für die Dauer des Notdienstes einen Raum mit angemessen wohnlicher Ausstattung bereit zu stellen.

Die Vergütung der Notdienstbereitschaft erfolgt entweder über das Gewähren einer Freizeit oder aber eine entsprechende monetäre Vergütung. Die Entscheidung darüber trifft der Apothekeninhaber.

Mehrarbeit

Im gesetzlichen Rahmen können Apothekenmitarbeiter zu Mehrarbeit in der Nacht oder an Sonn- und Feiertagen verpflichtet werden. Diese muss entsprechend entlohnt werden. Dabei ist für jede als Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit geleistete Stunde eine Grundvergütung und ein Zuschlag zu zahlen. Die Grundvergütung beträgt bei einer regelmäßigen Wochenarbeitszeit von 40 Stunden 1/173 des Tarifgehalts. Die Zuschläge betragen

für Mehrarbeit ab 41. bis 50. Stunde 25% der Grundvergütung

für Mehrarbeit ab 51. Stunde 50% der Grundvergütung

für Nachtarbeit 50% der Grundvergütung

für Sonntagsarbeit 85% der Grundvergütung

für Feiertagsarbeit 85% der Grundvergütung

Gehaltsfortzahlung

Bei Krankheit oder einem Unfall hat der Mitarbeitende einen Anspruch auf die Fortzahlung seines Gehalts. Im Todesfall wird das Gehalt ebenfalls für weitere sechs Wochen an den unterhaltsberechtigten Ehepartner oder den unterhaltsberechtigten nichtehelichen Lebensgefährten weitergezahlt.

Freistellung

Mitarbeitende können aus unterschiedlichen Gründen eine Freistellung von bis zu zwei Arbeitstagen beantragen, in denen das volle Gehalt fortgezahlt wird. Anlässe für eine solche Freistellung können beispielsweise die eigene Eheschließung, ein Todesfall oder auch eine Vorladung vor Gericht sein. Ebenfalls möglich sind Freistellungen für fachliche Fortbildungen.

Weitere Inhalte

Neben den eben genannten Bestimmungen regelt der Bundesrahmentarifvertrag außerdem den Urlaub oder auch Vereinbarungen über Gehalts- und Sonderzahlungen sowie die Beendigung von Arbeitsverhältnissen.

Zweck und Vorteile des Bundesrahmentarifvertrags

Grundsätzlich sollen Tarifverträge der „Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen“ dienen. Die Normen und Regelungen im BRTV ersetzen fehlende Gesetzesbestimmungen bezüglich der Arbeitsverhältnisse von Apothekenmitarbeitenden. Dabei profitieren beide Seiten vor allem von der branchenspezifischen Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen. Im BRTV wurden diese von Tarifpartnern festgelegt, denen die besonderen Gegebenheiten und Bedürfnisse der Apotheken und ihrer Mitarbeiter besser vertraut sind, als dem Gesetzgeber oder einer Verwaltungsbehörde.

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