Der Botendienst der Apotheken ist seit Beginn der Corona-Pandemie gefragter denn je. Im Vor-Ort-Apothekenstärkungsgesetz (VOASG) ist seit Januar 2021 geregelt, dass Apotheken eine dauerhafte Vergütung für ihre Botendienste bekommen. Wie Apotheken den Zuschlag abrechnen und was es dabei zu beachten gibt.

Welche Honorare können von der Apotheke abgerechnet werden?

Vergibt eine Apotheke verschreibungspflichtige Arzneimittel im Wege des Botendienstes, so kann sie je Lieferort und je Tag einen Zuschlag von 2,50 Euro zzgl. MwSt. abrechnen.
Im Rahmen der SARS-CoV-2-AMVersVO erhalten Apotheken zudem einen einmaligen Beitrag zur Förderung von Botendiensten. Dieser wird in Höhe von 250 Euro zzgl. MwSt. von den Krankenkassen gezahlt. Der Beitrag soll Apotheken dabei unterstützen, Schutzausrüstung und Desinfektionsmittel zu kaufen, um weiterhin Botendienste durchführen zu können.

So rechnen Apotheken den Botendienst-Zuschlag ab

Der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekerverband haben vereinbart, wie das Rezept zu Abrechnung des Botendienstzuschlags bedruckt werden muss. Pro Lieferort und Tag müssen folgende Angaben gemacht werden:

  • Im PZN-Feld: Sonder-PZN 06461110
  • Im Feld „Faktor“: 1
  • Im Feld „Taxe“: 298 (seit 01.01.2021: 2,50 Euro zzgl. 19 % MwSt.)

Wichtig: Seit dem 1. Januar 2021 ist der Botendienst-Zuschlag im Sozialgesetzbuch festgeschrieben. Er kann daher nicht mehr auf Privatrezepten abgerechnet werden. Durch die Aufnahme im Sozialgesetzbuch ist die Abrechnung des Zuschlags jedoch auf unbegrenzte Zeit möglich.

Die Einführung der Botendienstvergütung soll insbesondere in Regionen mit geringer Apothekendichte eine Versorgung mit verschreibungspflichtigen Arzneimitteln sicherstellen. Auch werden ältere Patienten entlastet, da sie nicht mehr so oft in die Apotheke kommen müssen und dennoch ausreichend versorgt werden.

Das beutet „je Lieferort und Tag“

Laut Verordnung dürfen Apotheken den Botendienst-Zuschlag „je Lieferort und Tag“ abrechnen. Lieferort und Tag werden dabei von der ABDA folgendermaßen definiert:

  • „Tag“ entspricht einem Kalendertag
  • „Lieferort“ ist „die vom jeweiligen Besteller angegebene individuelle Lieferanschrift“. Auch wenn mehrere Personen unter einer identischen Adresse beliefert werden, darf der Zuschlag nur einmal für diese Adresse abgerechnet werden.

Hierfür kann kein Zuschlag abgerechnet werden

Der Zuschlag bezieht sich ausdrücklich auf die „Abgabe von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln im Wege des Botendienstes“. Demnach kann für die Lieferung von OTC-Arzneimitteln, Hilfsmitteln oder Medizinprodukten kein Zuschlag geltend gemacht werden.

Auch für die Belieferung von Alten- und Pflegeheimen ist keine Abrechnung möglich. Die Versorgung von Alten- und Pflegeheimbewohnern erfolgt grundsätzlich entsprechend dem Versorgungsvertrag nach § 12a Apothekengesetz.

Ausnahme: Laut ABDA kann der Zuschlag in Ausnahmefällen dennoch ausnahmsweise auch bei der Abgabe in Alten- und Pflegheimen abgerechnet werden. Solche Ausnahmefälle entstehen, wenn einzelne Bewohner sich unter Nutzung ihres Rechts auf freie Apothekenwahl in Eigenregie mit Arzneimitteln beliefern lassen. Dies muss jedoch außerhalb ihres Heimversorgungsvertrags geschehen.

Das müssen Apotheken grundsätzlich beim Botendienst beachten

Die Apothekenbetriebsordnung beinhaltet grundsätzliche Vorgaben, an die sich Apotheken im Rahmen des Botendienstes halten müssen. Folgende Punkte sind dabei besonders wichtig:

  • Für jeden Empfänger müssen Arzneimittel getrennt verpackt und mit dem jeweiligen Namen sowie der Anschrift versehen werden
  • Wenn vor der Auslieferung bei Rx-Arzneimitteln das Rezept nicht in der Apotheke vorgelegen hat oder vorher keine Beratung zu den Arzneimitteln stattgefunden hat, muss die Zustellung durch pharmazeutisches Personal der Apotheke erfolgen
  • Falls das Rezept bei Rx-Arzneimitteln nicht in der Apotheke vorlag, muss es spätestens bei der Überbringung der Arzneimittel an den Boten übergeben werden
  • Sollte noch keine Beratung stattgefunden haben, muss diese bei der Aushändigung des Arzneimittels erfolgen
  • Grundsätzlich kann die Beratung auch am Telefon erfolgen

Außerdem: Der Apothekenleiter muss beim Botendienst sicherstellen, dass die Arzneimittel so verpackt, transportiert und ausgeliefert werden, dass ihre Qualität und Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind vor allem die geltenden Temperaturanforderungen einzuhalten. Bei besonders temperaturempfindlichen Arzneimitteln, sollte die Einhaltung durch mitgeführte Temperaturkontrollen nachgewiesen werden.

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