Während die Pandemie-Situation in Deutschland sich im privaten Raum durch teilweise sehr komplexe und gleichzeitig häufig verändernde Maßnahmen und Einschränkungen bemerkbar macht, sind auch das Berufsleben und speziell die Richtlinien am Arbeitsplatz von den Beschlüssen und Veröffentlichungen der Bundesregierung stark betroffen. Eine ganz besondere Rolle spielt dabei der Umgang der Arbeitgeber mit den persönlichen Daten ihrer Beschäftigten, zu welchen auch der Impfstatus hinsichtlich einer COVID-19-Schutzimpfung gehört. Welche Regeln hier gelten, welche Rechte sowohl Arbeitgeber als auch Arbeitnehmer haben und wie die aktuelle Gesetzeslage speziell für Apotheken aussieht, haben wir Ihnen in diesem Artikel übersichtlich zusammengefasst.
Aktuelle Beschlüsse der Bundesregierung zur Abfrage des Impfstatus in Apotheken
Die Gesetzeslage hinsichtlich des Schutzes der persönlichen Daten, insbesondere der Gesundheitsdaten, ist in Deutschland sehr streng definiert: Arbeitgeber dürfen grundsätzlich nur Informationen von ihren Angestellten erfragen, an denen sie ein berechtigtes oder schutzwürdiges Interesse haben. Nach Artikel 9 der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) stellen allerdings gesundheitliche Angaben – unter anderem also auch die Angabe des eigenen Impfstatus hinsichtlich einer COVID-19-Schutzimpfung – besonders schützenswerte Informationen dar, welche von dem Arbeitgeber eigentlich nicht erfragt werden dürfen. Da Arbeitgeber gegenüber ihren Angestellten, Kunden und Geschäftspartnern allerdings auch eine Schutzpflicht haben, also für die maximale Sicherheit am Arbeitsplatz sorgen müssen, steht der Datenschutzverordnung das berechtigte Interesse der Arbeitgeber an dem Impfstatus ihrer Beschäftigten gegenüber.
Generell gilt: Die freiwillige Offenlegung des Impfstatus gegenüber dem Arbeitgeber ist jederzeit möglich, der Arbeitgeber darf wiederum keine generelle Abfrage des Impfstatus eines jeden Angestellten durchführen. Allerdings müssen Angestellte, damit sie die Arbeitsstätte betreten dürfen, nachweisen können, dass sie die 3G-Regeln erfüllen (geimpft, genesen oder getestet). Dafür müssen sie dem Arbeitgeber entweder ihren Impf- oder Genenesennachweis oder aber einen den Vorgaben entsprechenden Schnelltest oder PCR-Test vorlegen. Eine Ausnahme hiervon stellen behördliche Kontrollen hinsichtlich der Einhaltung der 3G-Regeln innerhalb eines Unternehmens dar, in einem solchen Fall sind die Arbeitnehmer zur Offenlegung ihres Impf- oder Genesenenstatus gegenüber den Behörden verpflichtet.
Betreuung vulnerabler Personengruppen
Aufgrund der fortschreitenden Mutationen des SARS-CoV-2-Virus und der damit einhergehenden erneut steigenden Infektionszahlen in ganz Deutschland hat sich die Regierung unter der Führung der Ampelkoalition dazu entschlossen, in Unternehmen und Einrichtungen, welche besonders vulnerable Personengruppen betreuen, die Abfrage des Impfstatus der Angestellten durch den Arbeitgeber zu erlauben, damit dieser gegebenenfalls eigene Maßnahmen treffen kann. Dieses Vorgehen beruht auf der Begründung, dass die besonders vulnerablen Personengruppen gemäß der Rechtsprechung durch das Grundgesetz Anspruch auf körperliche Unversehrtheit und damit auch auf eine Betreuung durch Personen mit dem vollständigen Impfschutz hätten, um keinem erhöhten Risiko einer Infektion mit dem Corona-Virus ausgesetzt zu sein. Zu den davon betroffenen Unternehmen und Einrichtungen gehören unter anderem Kindertagesstätten sowie Schulen und andere Ausbildungsstätten, voll- und teilstationäre Pflegeeinrichtungen und Pflegeheime, ambulante Pflegedienste sowie medizinische Einrichtungen.
Besonderheiten für Apotheken bei der Abfrage des Impfstatus
Nach der Einschätzung des Bundesgesundheitsministeriums fallen Apotheken nicht unter die Berufsgruppen, welche in engem Kontakt mit besonders vulnerablen Personengruppen stehen, sodass eine generelle Abfrage des Impfstatus der Angestellten einer Apotheke auf keiner rechtlichen Grundlage basieren würde. Gleichzeitig ergibt sich für die Angestellten in den seltensten Fällen die Möglichkeit, aus dem Home Office heraus zu arbeiten, sodass zumindest die Erfüllung der 3G-Regeln am Arbeitsplatz selbstverständlich eingehalten und regelmäßig überprüft werden muss.
Laut einer im vergangenen Jahr durchgeführten Umfrage unter Apothekerinnen und Apothekern sowie PTAs (pharmazeutisch-technische Assistenten) würden mehr als zwei Drittel der befragten Personen eine Offenlegung des Impfstatus von Angestellten einer Apotheke in Form einer allgemeinen Auskunftspflicht befürworten. Vorallem die Inhaber von Apotheken würden gerne mehr Klarheit über den Impfstatus ihrer Beschäftigten haben, um eine höhere Planungssicherheit zu erhalten und auf mögliche Quarantäne-Anordnungen und Krankheitsfälle besser vorbereitet zu sein.
Auskunft zum Impfstatus während des Bewerbungsverfahrens
Zum aktuellen Zeitpunkt gibt es noch keine gesetzliche Regelung bezüglich der Nachfrage eines Arbeitgebers nach dem Impfstatus potenzieller neuer Beschäftigter während eines Bewerbungsverfahrens. Allerdings bewegt sich ein solches Verhalten aufgrund der bereits beschriebenen Datenschutzverordnung zumindest in einer rechtlichen Grauzone, besonders hinsichtlich der besonders schützenswerten gesundheitlichen Informationen. Falls hier in Zukunft eine klare Rechtsgrundlage geschaffen werden sollte, kann zum aktuellen Zeitpunkt davon ausgegangen werden, dass diese sich an den Regelungen zur Abfrage des Impfstatus gegenüber Angestellten orientieren und die Frage nach dem Impfstatus grundsätzlich nicht erlaubt sein wird – ausgenommen Bewerber, welche in ihrem zukünftigen Job in engem Kontakt mit vulnerablen Personengruppen stehen werden.
Warum sollte der Impfstatus abgefragt werden?
Arbeitgeber haben neben der bereits erwähnten Schutzpflicht gegenüber ihren Angestellten, Kunden und Geschäftspartnern auch ein großes Interesse daran, die Arbeitsorganisation so auszugestalten, dass ein sachgerechter Einsatz des Personals möglich ist und gegebenenfalls entsprechende Hygienemaßnahmen getroffen werden können. Hierzu kann die Information über den Impfstatus hinsichtlich einer COVID-19-Schutzimpfung der Angestellten sehr nützlich sein – besonders, wenn die Mitarbeiter des Unternehmens in engem Kontakt zu vulnerablen Personengruppen stehen.
Falls sich ein Angestellter in einem Unternehmen mit dem Corona-Virus infiziert, also einen nachweislich positiven PCR-Test erhält, und sich deshalb in eine behördlich angeordnete häusliche Quarantäne begeben muss, kommt dem Impfstatus der betroffenen Person ebenfalls eine besondere Bedeutung zu: Wenn diese sich nämlich nicht für die Inanspruchnahme einer COVID-19-Schutzimpfung entschieden hat, steht ihr kein Anspruch auf die finanzielle Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG) zu. In diesem Falle ist es den Arbeitgebern erlaubt, sich bei betroffenen Angestellten nach dem Impfstatus zu erkundigen, um mögliche Entschädigungsansprüche zu prüfen und gegebenenfalls geltend zu machen.