Ohne Apothekenbetriebserlaubnis keine Apotheke und ohne Approbation kein Verkauf von Arzneimitteln – so will es das deutsche Apothekenrecht. Doch was passiert eigentlich, wenn sich ein Apotheker/ eine Apothekerin eines Deliktes schuldig macht? Im schlimmsten Fall droht dann der Approbationsentzug und damit ein Berufsverbot.

Im folgenden Blogartikel klären wir über die Gründe eines Berufsverbots für Apothekerinnen und Apotheker auf.

Das sagen das Apothekengesetz (ApoG) und die Bundesapothekenordnung (BApO)

Angehörige des Apothekerberufs stehen, ebenso wie Ärzte, unter gesonderter Beobachtung. Denn wie andere Heilberufler müssen Apotheker ein hohes Maß an Integrität mitbringen – nur so können Patienten ihnen vertrauen.

Laut Apothekengesetz obliegt den Apotheken die „im öffentlichen Interesse gebotene Sicherstellung einer ordnungsgemäßen Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln.“ (ApoG §1 Abschnitt 1) Um dies zu gewährleisten, müssen Apotheker zum Betrieb einer Apotheke neben einer Apothekenbetriebserlaubnis auch eine Approbation aufweisen – so schreiben es sowohl §2 ApoG sowie §2 BApO vor. Nur wer die derartigen Nachweise erbringen kann, darf sich als Apotheker oder Apothekerin bezeichnen und ist zur Ausübung des Berufs befugt.

Wie erhält ein Apotheker seine Approbation?

Grundsätzlich kann jeder, der die vier Phasen der pharmazeutischen Ausbildung erfolgreich durchlaufen hat, einen Approbationsantrag stellen.

Phase 1: Studium der Pharmazie

Phase 2: Famulatur

Phase 3: Praktische Ausbildung

Phase 4: Pharmazeutische Prüfung

Während in der ersten Phase hauptsächlich Grundlagen vermittelt werden, kommt es in Phase 2 und 3 auf die praktischen Berufsqualifikationen an. Abschließend folgt eine Kenntnisprüfung, die, bei bestandener Prüfung automatisch im Abschluss des Pharmaziestudiums mündet.

Antragsteller müssen sich, je nach Bezirk und Bundesland an die zuständige Behörde wenden und dort entsprechende Ausbildungsnachweise und Bescheinigungen der obigen Phasen einreichen. Des weiteren müssen Antragsteller nachweisen, dass sie in gesundheitlicher Hinsicht der Ausübung des Berufs gewachsen sind nicht eines Fehlverhaltens schuldig gemacht haben. Erst dann kann über die Approbationserteilung des Antragstellers entschieden werden.

Wann verliert ein Apotheker seine Approbation?

Legt ein Apotheker grobes Fehlverhalten an den Tag, droht ihm nicht nur der Verlust der eigenen Apotheke, sondern bei besonders schweren Verstößen sogar der Widerruf der Approbation bzw. das Aussprechen eines Berufsausübungsverbots. Laut BApO §2 kommt dies dann zum Tragen, wenn der jeweilige Apotheker/ die jeweilige Apothekerin nicht „die für den Betrieb einer Apotheke erforderliche Zuverlässigkeit besitzt [...], insbesondere wenn strafrechtliche oder schwere sittliche Verfehlungen vorliegen, die ihn für die Leitung einer Apotheke ungeeignet erscheinen lassen.“

In Verdachtsfällen wird die Approbation in der Regel zum Ruhen gebracht. Erst wenn sich der Verdacht bewahrheiten wird dann die Approbation entzogen.

Gründe für den Entzug der Approbation/ der Berufserlaubnis im Überblick

  1. Unwürdigkeit zur Ausübung des Apothekerberufs: Bestätigter Zweifel an der gesundheitlichen Verfassung des Apothekers oder an dessen Berufsqualifikationen
     
  2. Offizialdelikte: Wenn Apotheker bspw. für Mord oder Totschlag angeklagt wurden
     
  3. Drogenhandel und Alkoholmissbrauch: Bestätigter Verdacht, dass der Apotheker mit Drogen handelt oder diese selbst konsumiert
     
  4. Steuerbetrug und erhebliches steuerliches Fehlverhalten: Bestätigter Verdacht auf Steuerhinterziehung oder Betrug sonstiger Art

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