Die Großhandelsvergütung für Impfstoffe, die Apothekenvergütung für Impfstoffe, und die Abrechnung der Großhandels- und Apothekenvergütungen durch die Apotheken sind in der „Verordnung zum Anspruch auf Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2“ (CoronaImpfV) festgehalten. Der folgende Artikel liefert einen Überblick über Abrechnungspreise und Abrechnungswege bei der Abgabe von Corona-Impfstoffen in Apotheken.

Abrechnungspreise für Apotheken

Für jede abgegebene Durchstechflasche Corona-Impfstoff erhält eine Apotheke eine 6,58€ zzgl. Umsatzsteuer. Ausbezahlt wird die Vergütung laut CoronaImpfV vom Bundesamt für Soziale Sicherheit (BAS). Seit dem 31.05.2021 (Abgabedatum in der Apotheke) erhält der Großhandel 6,55€ zzgl. Umsatzsteuer sowie 1,65€ zzgl. Umsatzsteuer für das Impfbesteck und -zubehör. Das ergibt insgesamt eine Vergütung von 8,20€ zzgl. Umsatzsteuer pro Durchstechflasche für den Großhandel. Je abgegebener Durchstechflasche kommt man damit seit dem 31.05.2021 auf einen Betrag von 17,59€ inklusive Umsatzsteuer pro Durchstechflasche.

Abrechnung bis zum 30.05.2021

Beim Großhandel wurde bis einschließlich 30.05.2021 eine Unterscheidung zwischen kühlpflichtigen und ultrakühlpflichtigen Durchstechflaschen gemacht. Bei kühlpflichtigen Durchstechflaschen lag die Vergütung bei 9,65€ zzgl. Umsatzsteuer, bei ultrakühlpflichtigen sogar bei 11,55€. Die Entlohnung für Impfbesteck und -zubehör war dieselbe. Daraus ergab sich ein Betrag von 21,28€ inklusive Umsatzsteuer je abgegebene kühlpflichtige und 23,54€ inklusive Umsatzsteuer je abgegebene ultrakühlpflichtige Durchstechflasche.

Abrechnungsweg

Das BAS erhält monatlich eine Rechnung von den Apothekenrechenzentren über die Gesamtvergütung für Großhandel und Apotheken.
Wichtig: Die monatliche Abrechnung muss spätestens bis zum Ende des dritten Monats, der auf den Abrechnungszeitraum folgt, stattfinden.

Der gesamte Betrag, den das BAS ausbezahlt, wird von den Rechenzentren an die Apotheken weitergeleitete. Die wiederum lassen dem Großhandel seinen Teil der Vergütung zukommen.
Die Abrechnung muss über das Muster-16-Rezept erfolgen, mit welchem der Covid-19-Impfstoff vom jeweiligen Arzt in der Apotheke bestellt wurde. Für die Kennung der Impfstoffe sind hierbei folgende BUND-Pharmazentralnummern (BUND-PZN) zu verwenden:

  • COVID19 VACC AZ BUND ISU 1×5 ml:                                               PZN 17377625
  • COVID19 VACC Janssen BUND ISU 1×2,5 ml:                                   PZN 17377648
  • COVID19 VACC MODERNA BUND ISU 1×5 ml:                                 PZN 17377602
  • COMIRNATY BIONTECH BUND KII 1 ST:                                            PZN 17377588

Beachte: Es dürfen pro Rezept maximal drei BUND-PZN aufgedruckt werden. Sollten für die Abrechnung der Vergütung mehr als drei BUND-PZN benötigt werden, so muss der Arzt eine zusätzliches Versorgungsblatt ausstellen.

Der Retax-Check

Das BAS muss als Kostenträger angegeben werden. Das neue und gültige Institutionskennzeichen (IK) des BAS lautet: 103609999.
Weiter müssen auf dem Rezept die Betriebsstättennummer (BSNR) sowie die lebenslange Arztnummer (LANR) angegebene werden. Das hängt damit zusammen, dass die Bestellung der Corona-Impfstoffe an den Arzt gebunden ist. Die Verordnung des Impfstoffes kann generisch oder namentlich erfolgen. Ebenfalls angegeben werden muss das Ausstelldatum.

Korrekte Bedruckung des Rezeptes

Da viele Apothekensoftwares noch Probleme bei der korrekten Bedruckung der Impfstoffrezepte aufweisen, sind einige Apothekenteams dazu übergegangen, die Rezepte handschriftlich auszufüllen. Das ist grundsätzlich zulässig und problemlos möglich. Im Feld „Apotheken-Nummer/IK“ muss dann das IK der abgegebenen Apotheke eingetragen werden (ohne „30“ vorneweg). Im Feld „Zuzahlung“ muss eine 0 stehen. Unter „Gesamtbrutto“ wird die Summe der Einzeltaxen in Euro angegeben. Auch das Datum der Abgabe der Impfstoffe an den Arzt muss vermerkt werden. Name, Postleitzahl und Ort der Apotheke sind optional.
Weitere Felder die ausgefüllt werden müssen sind die Felder „Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.“, „Faktor“ und „Taxe“. Unter „Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.“ wird die BUND-PZ des abgegebenen Impfstoffes eingetragen, im Feld „Faktor“ die Anzahl der abgegebenen Durchstechflaschen und im Feld „Taxe“ die Summe der Bruttovergütung für Großhandel und Apotheke.

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