Bei der Vergütung für öffentliche Apotheken gibt es einheitliche Honorare und Abgabepreise für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel. Die Apothekenhonorierung verändert sich über die Jahre immer wieder. Was das bedeutet und welche Herausforderungen damit einhergehen.

Allgemeines zur Honorierung

Die einheitlichen Honorare und Abgabepreise für verschreibungspflichtige Fertigarzneimittel machen im Schnitt etwa 80 Prozent des Umsatzes der Apotheke aus. Geregelt werden sie über die Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV). Der Verordnung nach errechnet sich der Apothekenabgabepreis einer verschreibungspflichtigen Packung folgendermaßen:

Zunächst wird ein Festzuschlag von 3% des Apothekeneinkaufspreises berechnet, zzgl. 8,35€.
Zusätzlich erhält die Apotheke 0,21€. Sie werden an einen Fonds abgegeben, aus dem Nacht- und Notdienste von Apotheken finanziell unterstützt werden. Außerdem kommt die Umsatzsteuer von 19% hinzu.

Im Rahmen der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wird der gewährte Festzuschlag um einen Apothekenabschlag in Höhe von 1,77€ pro verschreibungspflichtigem Arzneimittel reduziert. Damit beschränkt sich der Kostenanteil der Apotheken an den GKV-Gesamtausgaben mit 5,35 Mrd. € auf nur 2,1%. Auf die GKV-Arzneimittelausgaben bezogen, beträgt der Apothekenanteil hingegen 15,1%. Im Laufe der Jahre ist der Wertschöpfungsanteil gesunken.

Die Entwicklung der Apothekenhonorierung wird deutlich, wenn man wirtschaftliche Rechengrößen des Jahres 2004 (100%) bei 8,10€ Festzuschlag mit denen von 2019 bei 8,35€ Festzuschlag und 0,16€ Notdienstzuschlag betrachtet. Dabei ergeben sich folgende Werte: GKV-Einnahmen: 173,6%, Bruttoinlandsprodukt: 151,9%, Tariflöhne in Apotheken: 132,7%, Inflationsrate 124,0%, aber Apothekenvergütung nur 115,4%.

Entwicklung beim Apothekenabschlag

Im Sozialgesetzbuch werden wichtige Bedingungen bezüglich des Apothekenabschlags geregelt. Dort ist unter anderem festgehalten, dass der Abschlag nur dann gewährt werden kann, wenn die Rechnung des Apothekers innerhalb von zehn Tagen nach Eingang bei der Krankenkasse beglichen wird. Folgendermaßen sieht die Entwicklung des Abschlags von 2009 bis 2015 aus:

2009 – 2010: 1,75€ (Schiedsstelle)

2011 – 2012: 2,05€ („Sonderopfer“)

2013 – 2014: 1,80€ (Durchschnitt)

Seit 2015: 1,77€

Herausforderungen

Die Regelungen zum Festzuschlag bringen verschiedene Herausforderungen für die Apotheken mit sich. Aus dem Festzuschlag müssen Apotheken Gemeinwohlpflichten und andere Leistungen querfinanzieren. Allerdings werden Nacht- und Notdienste bezuschusst. In der Corona-Pandemie wurde außerdem eine temporäre Bezuschussung für Botendienste eingeführt.
Hinzu kommt, dass es keine gesetzlichen Regelungen für eine regelmäßige Überprüfung und gegebenenfalls eine notwendige Anpassung des Festzuschlags anhand einer belastbaren Methodik gibt. Auch lassen sich neue Leistungen, wie beispielsweise das Medikationsmanagement, nicht allein mit dem packungsbezogenen Honorar finanzieren.

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