Ärzte, Apotheker und PTA wurden bundesweit gebeten, gegen eine Entlohnung in den Impfzentren mitzuhelfen. Die Bezahlung für die Mitarbeit unterscheidet sich von Bundesland zu Bundesland. Nicht überall erhalten Apotheker und PTA die vorgeschlagene Entlohnung. Besonders die Stundenlöhne der Apotheker weichen dabei häufig von den empfohlenen Gehältern ab. Auch bei der steuerrechtlichen Beurteilung sind Fragen offen.

Ungleichbehandlung bei der Vergütung

In den Impfzentren arbeiten sowohl Ärzte, Apotheker als auch PTA. Die Bezahlung fällt je nach Berufsgruppe anders aus. Eine Befragung der Adexa von rund 300 Apothekern und PTA ergab, dass ein Drittel der Apotheker unter 100 Euro die Stunde erhält. Bei den PTA schwankt die Vergütung zwischen unter 30 Euro bis maximal 60 Euro pro Stunde. Ärzte bekommen teilweise deutlich höhere Honorare als Apotheker oder PTA. Hier ist von Vergütungen bis 185 Euro die Rede.

Auch zwischen den Bundesländern gibt es große Unterschiede bei der Bezahlung. In Sachsen werden bis zu 150 € die Stunde gezahlt, in Hamburg hingegen nur 25€ die Stunde. Hier werden Apotheker und Apothekerinnen wie PTAs eingestuft. Allgemein halten sich viele Bundesländer nicht an die 120€ pro Stunde, die ursprünglich vorgeschlagen waren.

Steuerrechtliche Beurteilung

Die Vergütung für die Arbeit im Impfzentrum ist sozialversicherungsfrei, allerdings nicht zwangsläufig steuerfrei. Analog zu Übungsleiterpauschale sind nur bis zu 3000 Euro komplett steuerfrei. Alles darüber muss versteuert werden. Außerdem muss zwischen folgenden drei Varianten unterschieden werden:


a)   Angestellter Apotheker im Nebenjob:
Die Aushilfe im Impfzentrum wird als Minijob angesehen. Sie kann auch als zweites Arbeitsverhältnis mit Steuer Klasse VI betrachtet werden. Wird der Apotheker als Selbständiger gewertet, besteht das Problem der Scheinselbstständigkeit.

b)   Selbständiger Apotheker der noch aushilft:
Wie a), es ist aber auch eine Honorarabrechnung über die Apotheke möglich, je nach Ausgestaltung der Vereinbarung.

c)   Angestellter der entsendet wird:
Beim Entsender sind die Einnahmen Betriebseinnahmen und der Lohn Betriebsausgaben. Beim Arbeitnehmer stellt sich die Frage des Grundlohns, von Zuschlägen für die Sonn- und Feiertags- und Nachtarbeit und von Kostenerstattung für die Fahrten zum Einsatzort usw.

Für eine abschließende steuerrechtliche Beurteilung ist in jedem Fall eine individuelle Prüfung der Situation und der Verträge bzw. Vereinbarungen notwendig.
Momentan wird der Eindruck erweckt, dass der Staat eine schlanke Struktur anstrebt, die Bürokratie also den Apothekern und Ärzten überlassen wird.

Bei Fragen zu dem Thema bieten wir gerne ein persönliches Telefonat und eine ausführlichere Beratung an.

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