Die Gesetzeslage
Die dritte Verordnung zur Änderung der Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung regelt die Überlassung von Substitutionsmitteln durch Apotheken an Patienten zum unmittelbaren Verbrauch.
Im Februar 2020 wurde durch einen Artikel im Masernschutzgesetz zudem die Möglichkeit geschaffen, dass regionale Modellvorhaben zur Durchführung von Grippeschutzimpfungen in Apotheken umgesetzt werden können.
Änderung im Umsatzsteueranwendungserlass
Nach der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass ein Satz geändert.
In Abschnitt 4.14.4 Abs. 11 wird im ersten Satz nach der Nummer 13 folgende Nummer 14 eingefügt:
„14. Apothekerinnen und Apotheker, die im Rahmen des Modellvorhabens nach § 132j SGB V Grippeschutzimpfungen durchführen, oder die nach § 5 Abs. 10 Satz 2 Nr. 2 Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung Substitutionsmittel dem Patienten zum unmittelbaren Verbrauch überlassen.“
Die Änderung gilt bereits für alle offenen Fälle. Für Umsätze, die vor dem 1. April 2021 ausgeführt werden, wird es nicht beanstandet, wenn der Unternehmer seine Leistungen abweichend von eben erwähntem Abschnitt umsatzsteuerpflichtig behandelt.