Die Durchführung von Corona-Tests kann in Apotheken als umsatzsteuerfreie Leistung erbracht werden. Eine solche Verbuchung vergrößert den wirtschaftlichen Spielraum der Apotheken. Ursprünglich war mit den Informationen vom Bundesgesundheitsministerium davon auszugehen, dass es sich bei dem Honorar der Apotheken für die Durchführung der Corona-Tests um einen Bruttobeitrag in Höhe von 12 Euro handle. Gesetz, Rechtsprechung und Verwaltungsanweisung lassen eine Steuerbefreiung jedoch durchaus zu. Allerdings hat ein solcher steuerlicher Ansatz auch Konsequenzen.

Vorgaben des Bundesfinanzministeriums

Das Bundesfinanzministerium hatte bereits am 31. März eine FAQ-Liste „Corona“ veröffentlicht und sich zu verschiedenen steuerlichen Fragen im Rahmen der Pandemie geäußert. Dort wird zunächst erklärt, dass Corona-Tests die von Ärzten oder durch „eigenes bzw. angestelltes medizinisches Fachpersonal“ erfolgen, umsatzsteuerfrei sind. Weiter heißt es:

„Corona-Tests, die von nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Coronavirus-Testverordnung beauftragten Leistungserbringern, wie z.B. Apotheken, durchgeführt werden, können ebenfalls unter die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 14 des Umsatzsteuergesetzes fallen.“

Das Wort „können“ sorgt für einen Interpretationsspielraum. Hinzu kommt, dass FAQ-Listen keine Rechtskraft haben. Sie dienen lediglich als Weg, an dem sich Finanzämter orientieren können.

Vorteile für Apotheken

Ein umsatzsteuerfreies Honorar für die Durchführung der Tests hat zur Folge, dass die Apotheken die vorgesehenen 12 Euro pro Test als Nettobetrag behalten dürfen. Sie können folglich die vollen 12 Euro nutzen, um Kosten für die Testdurchführung zu decken und einen Deckungsbeitrag zu erwirtschaften. Das erhöht im Vergleich zu einer Verbuchung als Bruttobeitrag den Spielraum der Apotheken für den Personaleinsatz.

Konsequenzen der Umsatzsteuerfreiheit

Eine solche steuerliche Behandlung hat jedoch auch Konsequenzen. Für die Umsatzsteuer gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung. In diesem Fall bedeutet das, dass die Tests insgesamt als umsatzsteuerfrei behandelt werden müssen. Für die Testkits, welche zum Einsatz kommen, darf dann im Einkauf keine Vorsteuer abgezogen werden. Es muss der gesamte Betrag, den die Apotheken für die Tests zahlen, bei der Abrechnung in Rechnung gestellt werden. Die Coronavirus-Testverordnung sieht vor, dass dafür höchstens 6 Euro pro Test erstattet werden. Für Schnelltests, die normal im Handel abgegeben werden, gilt das Ganze nicht.
Bei einer praktischen Durchführung in den Apotheken ist es daher wichtig, dass die Tests, welche für das erbringen umsatzsteuerfreier Leistungen bestimmt sind, von Anfang an gesondert verbucht und von anderen Tests getrennt werden.

Weitere umsatzsteuerfreie Leistungen in Aussicht?

Das Thema könnte Bewegung in die generelle Frage bringen, wie Dienstleistungen in Apotheken umsatzsteuerlich zu behandeln sind. So hatte das Bundesfinanzministerium im März bereits erklärt, dass Grippeimpfungen im Rahmen von Modellvorhaben sowie Leistungen beim Sichtbezug von Substitutionsmitteln umsatzsteuerfrei sind. In Zukunft könnten weiter Leistungen in der Apotheke von der Umsatzsteuer befreit werden. Entscheidendes Kriterium bei umsatzsteuerfreien gesundheitsbezogenen Leistungen ist, dass sie von Fachpersonal erbracht werden.

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