Apotheken Reformgesetz (ApoRG): Ein Überblick über die geplanten Veränderungen
Das Apotheken Reformgesetz (ApoRG), das aktuell im Kabinettsentwurf vorliegt, bringt umfassende Veränderungen für das Apothekensystem in Deutschland mit sich. Der vorliegende Entwurf, der in weiten Teilen dem Referentenentwurf des Bundesgesundheitsministeriums (BMG) entspricht, sieht wesentliche Anpassungen in mehreren Bereichen vor, darunter die Regelungen zur Vertretung durch pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA), die Vorschriften für Zweigapotheken, die Neuregelung des Honorars sowie die Skonto-Freigabe im Großhandel. In diesem Artikel werden die zentralen Punkte des Reformgesetzes detailliert dargestellt und ihre potenziellen Auswirkungen auf die Apothekenpraxis beleuchtet.
Das Reformgesetz und die PTA-Vertretungsregelung: Flexibilität mit Einschränkungen
Eine der umstrittensten Neuerungen des ApoRG ist die Regelung zur Vertretung durch PTAs. Demnach dürfen erfahrene PTA und Pharmazieingenieure eine Apotheke leiten, wenn ein approbierter Apotheker digital zugeschaltet werden kann. Dies soll durch die Einführung des § 3 Absatz 3a der Apothekenbetriebsordnung (ApoBetrO) ermöglicht werden. Die Regelung erlaubt es, dass eine Apotheke auch dann geöffnet sein und betrieben werden darf, wenn eine PTA oder ein Pharmazieingenieur anwesend ist, solange ein Apotheker per Telepharmazie erreichbar ist.
Diese Flexibilität soll helfen, die flächendeckende Arzneimittelversorgung zu sichern, indem digitale Möglichkeiten genutzt werden. Dennoch gibt es Einschränkungen: Tätigkeiten, die eine direkte Beaufsichtigung durch einen Apotheker erfordern, dürfen nur von einem approbierten Apotheker durchgeführt werden. Dies betrifft insbesondere die Abgabe von Betäubungsmitteln (BtM), die nur von einem Apotheker oder Pharmazieingenieur nach persönlicher Prüfung der Verschreibung abgegeben werden dürfen. Die Regelung soll sicherstellen, dass auch in Zeiten, in denen kein Apotheker vor Ort ist, die Qualität und Sicherheit der Arzneimittelversorgung gewährleistet bleibt.
Apotheken Reformgesetz und die Zweigapotheken: Neuerungen und Anforderungen
Das Apotheken Reformgesetz führt auch Änderungen für Zweigapotheken ein. Diese müssen so gelegen sein, dass der Inhaber innerhalb einer „angemessenen Zeitspanne“ seine persönliche Verantwortung als Betreiber wahrnehmen kann. Der Betreiber muss mindestens eine der Apotheken (Hauptapotheke) persönlich führen, während die weiteren Zweigapotheken entweder persönlich oder durch benannte Apotheker geleitet werden können.
Zusätzlich müssen Änderungen in der Verantwortlichkeit der Zweigapotheken zwei Wochen im Voraus in schriftlicher oder elektronischer Form angezeigt werden. Diese Regelung soll Transparenz und Nachvollziehbarkeit gewährleisten. In Orten mit eingeschränkter Arzneimittelversorgung kann die zuständige Behörde auf Antrag die Erlaubnis zum Betrieb von bis zu zwei Zweigapotheken pro Inhaber erteilen. Diese Erlaubnis gilt für zehn Jahre und kann bei Bedarf verlängert werden. Die Zweigapotheken sind verpflichtet, während der ortsüblichen Geschäftszeiten montags bis samstags für vier Stunden dienstbereit zu sein. Die Behörden können jedoch zusätzliche Zeiten anordnen, um eine umfassende Arzneimittelversorgung sicherzustellen.
Neuregelung des Honorars: Umverteilung und Verhandlungen
Das Apotheken Reformgesetz sieht auch eine Neuregelung des Honorars vor. Die prozentuale Vergütung für Apotheken soll in zwei Schritten von 3 auf 2 Prozent sinken, während das Fixum von 8,35 auf 9 Euro steigen wird. Diese Anpassung tritt jedoch nicht wie ursprünglich geplant zum Jahreswechsel, sondern erst im April 2025 in Kraft.
Ab 2027 sollen der Deutsche Apothekerverband (DAV) und der GKV-Spitzenverband (GKV-SV) die Honorarverhandlungen übernehmen. Neu ist, dass auch die prozentuale Marge verhandelt wird, was eine signifikante Änderung gegenüber der bisherigen Regelung darstellt. Bei Bedarf können Kassen und Apothekerschaft gemeinsam ein Gutachten in Auftrag geben, um die Verhandlungen zu unterstützen. Dabei werden die Entwicklungen der Versorgungssituation, der Verbraucherpreisindex und der Grundlohnsumme berücksichtigt. Das BMG behält sich vor, weitere Vorgaben und Datengrundlagen festzulegen.
Zusätzlich wird der Zuschlag für den Nacht- und Notdienstfonds von 21 auf 28 Cent pro Packung erhöht, während der Zuschlag für pharmazeutische Dienstleistungen von 20 auf 13 Cent gesenkt wird. Diese Umverteilung soll eine gewisse Stabilität für die Apotheken bieten, obwohl die versprochene Stärkung der Apotheken durch das Ministerium nur teilweise erfüllt wird.
Skonto-Freigabe im Großhandel: Auswirkungen und Reaktionen
Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Freigabe von Skonti im Großhandel. Diese Regelung erlaubt es den Großhändlern, handelsübliche Skonti zu gewähren, was im Einklang mit einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom Februar 2024 steht. Der ursprüngliche Entwurf sah noch eine restriktivere Formulierung vor, die nun jedoch auf die Gewährung von „handelsüblichen Skontis“ beschränkt wurde. Diese Änderungen sollen die wirtschaftliche Lage der Apotheken verbessern, da Skonti als wichtiger Faktor für die Rentabilität der Apotheken gelten.
Heimversorgung: Absprachen mit Ärzten
Im Bereich der Heimversorgung ermöglicht das Reformgesetz Apothekern, Absprachen mit Ärzten zu treffen, um die Sammlung und direkte Weiterleitung von Verschreibungen für Heimbewohner zu organisieren. Dies umfasst sowohl elektronische Verschreibungen als auch Zugangsdaten zu elektronischen Verschreibungen. Diese Regelung soll die Versorgung in Pflegeeinrichtungen verbessern und den administrativen Aufwand für Apotheken reduzieren.
Fazit
Das Apotheken Reformgesetz (ApoRG) bringt weitreichende Änderungen für das deutsche Apothekensystem. Während einige Regelungen, wie die PTA-Vertretungsregelung und die Freigabe von Skonti, als positiv angesehen werden können, gibt es auch Bedenken hinsichtlich der Honoraranpassungen und der zusätzlichen Verpflichtungen für Zweigapotheken. Die Neuregelungen könnten sowohl Chancen als auch Herausforderungen für die Apothekenpraxis darstellen. Es bleibt abzuwarten, wie die einzelnen Regelungen in der Praxis umgesetzt werden und welche Auswirkungen sie auf die tägliche Arbeit der Apotheken und die Arzneimittelversorgung der Bevölkerung haben werden.
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