Mittlerweile haben einige Menschen in Deutschland zumindest die erste Corona-Impfung erhalten. Ärzte impfen sowohl in den Impfzentren als auch in ihren eigenen Arztpraxen. Seit Anfang April läuft die Lieferung der Impfstoffe über Apotheken. Das Wichtigste zur Abrechnung der Corona-Impfstoffe für Apotheker und Apothekerinnen.
Abrechnung der Covid-19 Impfstoffe
Die Lieferung der Impfstoffe über Apotheken ist angelaufen. Nun sind auch Details über die Vergütung und Abrechnung bekannt. Außerdem wurden Pflichten für Apotheken und Großhändler festgelegt. Für jede Durchstechflasche erhalten Apotheken 6,58 Euro zuzüglich Umsatzsteuer. Die ABDA ist außerdem damit beauftragt, den tatsächlichen Aufwand bis zum 17. Mai 2021 zu ermitteln und dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) mitzuteilen. Es kann daher sein, dass die Vergütung noch angepasst wird.
Vergütung für den Großhandel
Vom 1. April bis zum 9. Mai 2021 liegt die Vergütung pro abgegebener kühlpflichtiger Durchstechflasche bei 9,65 Euro und pro abgegebener ultra- oder tiefkühlpflichtiger Durchstechflasche bei 11,55 Euro. Ab dem 10. Mai gilt ein fester Betrag von 6,55 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Durchstechflasche. Hinzu kommen noch 1,65 Euro pro Flasche für Impfbesteck und -zubehör. Der Großhandel erhält die Vergütung über die Apotheken.
Abrechnung
Die CoronaImpfV sieht vor, dass Apotheken die Impfstoffe monatlich und spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat abrechnen. Dabei muss die BUND-Pharmazentralnummer angegeben werden. Ursprünglich war eine Quartalsweise Abrechnung vorgesehen, die ABDA hatte jedoch auf eine monatliche Abrechnung gedrängt. Apotheken- und Großhandelsvergütung werden zusammen abgerechnet, wobei die Rezepte an das jeweilige Rechenzentrum gehen. Die Rechenzentren der Apotheken melden monatlich an das BAS und erhalten den geforderten Betrag aus dem Gesundheitsfonds, welchen sie an die Apotheken weitergeben Die Apotheken bekommen zusätzlich zu ihrer eigenen die Vergütung des Großhandels ausgezahlt und müssen sie weiterleiten. Bis zum 31. Dezember 2024 sind rechnungsbegründete Unterlagen unverändert zu speichern oder aufzubewahren. Arztpraxen müssen bei der Abrechnung das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) als Kostenträger angeben.
Pflichten der Apotheken
Zum 1. April 2021 wurden in einer zusätzlichen Allgemeinverfügung verschiedene Pflichten für Apotheker und Großhändler festgelegt, da die Verfügbarkeit der Covid-19-Impfstoffe derzeit begrenzt ist. Folgende Vorgaben gibt es für Apotheken:
- Covid-19 Impfstoffe dürfen auf Bestellung ausschließlich an Vertragsarztpraxen abgegeben werden, welche die Apotheke bereits mit Praxisbedarf versorgt. Das bedeutet, Privatärzte und Betriebsärzte werden vorerst nicht beliefert
- Die Lieferung des Impfstoffs muss inklusive erforderlichem Impfzubehör erfolgen.
- Es darf ausschließlich bei dem Mitgliedsunternehmen des PHAGRO bestellt werden, das Hauptlieferant der Apotheke ist. Sollte der Hauptlieferant kein Mitglied des PHAGRO sein, so muss die Bestellung über das Mitgliedsunternehmen erfolgen, welches die Apotheke ansonsten überwiegend beliefert.
Apotheken zahlen Abrechnungsgebühr
Für Unverständnis und Ärger unter den Apothekern und Apothekerinnen haben die Gebühren der Rechenzentren für die Abrechnung gesorgt. Der pharmazeutische Großhandel, welcher aktuell einen größeren Honoraranteil für die Impfstofflieferung erhält, muss keine Gebühren für die Abrechnung zahlen. Einzig die Apotheken werden dafür in die Pflicht genommen. Ursprünglich war von einer Extra-Gebühr pro Beleg in Höhe von 4,80 Euro die Rede. Das würde rein rechnerisch der Vergütung für die Apotheken pro Vial entsprechen. In einer neuen Kundeninformation des ARZ Haan wurde der Betrag nun nach unten korrigiert. Den Apotheken soll bei der Belegverarbeitung ein temporärer Discount von 75 Prozent abgezogen werden. Die Gebühr würde sich dann auf 1,20 Euro zuzüglich Mehrwertsteuer pro Beleg belaufen.