Zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 15. April 2021 erhalten berechtigte Versicherte aus Risikogruppen von ihrer Krankenkasse zwei Berechtigungsscheine für jeweils sechs FFP2-Schutzmasken. Die Coupons können von den Anspruchsberechtigten in Apotheken abgegeben und eingelöst werden. Die Anspruchsberechtigten müssen pro Bezugsschein lediglich einen Eigenanteil von 2 Euro leisten. Je abgegebenen Sechserpack Schutzmasken erhält die jeweilige Apotheke 36 Euro vom Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS). Die Eigenbeteiligung der Versicherten wird der Apotheke auf den Erstattungsbetrag angerechnet. Die Abrechnung erfolgt über die Apothekenrechenzentren, welche dafür unterschiedlich hohe Gebühren erheben.

Das ist bei der Abrechnung zu beachten

Apotheken müssen bei der Abrechnung ein paar Punkte beachten.

Es gibt keine Zuzahlungsbefreiung nach § 62 Sozialgesetzbuch. Das liegt daran, dass die Eigenbeteiligung für die Masken rechtlich nicht als Zuzahlung gilt. Abgerechnet wird mithilfe der Sonderbelege des Nacht- und Notdienstfonds jeweils am Ende eines Monats über die Apothekenrechenzentren. Der Sammelbeleg muss zusammen mit den GKV-Rezepten beim jeweiligen Rechenzentrum eingereicht werden. Dieses rechnet dann monatlich die Belege mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) ab. Die Berechtigungsscheine können nicht einzeln abgerechnet werden. Wichtig ist jedoch, dass die Scheine abgestempelt, abgezeichnet und bis zum 31.12.2024 aufgehoben werden. Bei der Beschriftung des Sammelbelegs sind dabei weitere Punkte zu beachten:

  • Die drei Zeilen im Adressfeld des Empfängers, welche auf den Nacht- und Notdienstfonds Bezug nehmen, müssen durgestrichen werden
  • Das Apotheken-IK ist oben rechts einzutragen, darunter links die Summe aller Eigenbeteiligungen der Versicherten (das entspricht der Anzahl der Berechtigungsscheine mal 2 Euro)
  • Rechts neben der Summe der Eigenbeteiligungen wird der Wert Gesamtbrutto angegeben (das entspricht der Anzahl der Berechtigungsscheine mal 36 Euro)
  • In der Abrechnungszeile wird links das Sonderkennzeichen 06461245 für die Maskenabgabe eingetragen, in der Mitte der Faktor (die Anzahl der Berechtigungsscheine) und rechts nochmals das Gesamtbrutto in Cent.
  • Rechts unten gehört der Stempel der Apotheke, die Unterschrift des Apothekers und im Textfeld die Ergänzung „Schutzmasken“ hin
  • Im Datumsfeld wird bei „Abgabemonat Ende“ der letzte Kalendertag des Abgabemonats eingetragen

Die Apotheke muss für jeden Monat, in dem Schutzmasken für Berechtigungsscheine abgegeben wurden, am letzten Kalendertag des Monats einen separaten Sonderbeleg abrechnen.

Abrechnungsgebühren der Rechenzentren

Die Apotheken müssen die Ausgabe der Masken über die Apothekenrechenzentren abrechnen. Die Rechenzentren verlangten dafür unterschiedliche und teils hohe Gebühren, die nicht überall auf Verständnis gestoßen sind. Die Dienstleister begründeten die Gebühren mit höheren Kosten für Personal und der Anpassung entsprechender Abrechnungssoftware. Allerdings nahmen nicht alle Rechenzentren die höheren Kosten zum Anlass, die Abrechnungsgebühren ebenfalls höher zu veranschlagen. Unterschiede zwischen den Rechenzentren gibt es auch bezüglich der Systematik. Einige berechnen eine pauschale Gebühr, andere eine prozentuale, manchmal ist die Gebühr gedeckelt bei vielen aber auch nach oben offen.

So verlangt beispielsweise das ARZ Haan 89 Euro pauschal pro Beleg, bei Noventi liegt die Grenze bei 185 Euro je Beleg. Beim ARZ Darmstadt fielen zunächst Brutto 1,25 Prozent an, hier wurde jedoch später auch auf 175 Euro gedeckelt.

Auf einen NNF-Beleg können Apotheken bis zu 9.999 Sets mit jeweils sechs Masken anrechnen. Daraus ergibt sich schon bei einer mittleren bis hohen dreistelligen Couponzahl ein Wert für den NNF-Beleg im fünfstelligen Bereich. Das ist deutlich mehr als auf den meisten Rezepten. Normalerweise ist der Umsatz bei 500 Euro gedeckelt und die Rechenzentren verlangen zwischen 0,12 bis maximal 0,79 Prozent.

Die Apotheken störten sich jedoch nicht nur an den hohen Gebühren der Rechenzentren, auch die mangelnde Transparenz einiger Abrechnungszentren wurde kritisiert. So wurden viele Apotheken lange im Ungewissen darüber gelassen, welche Gebühren für die Abrechnung der Berechtigungsscheine eigentlich auf sie zukommen.

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