Umsatzzuschätzung für meine Apotheke – Was nun?
Betriebsprüfungen können stets sehr verschieden ablaufen. Auch wenn man denkt, alles ordnungsgemäß dokumentiert und kalkuliert zu haben, so kann es dennoch immer wieder sein, dass das Finanzamt Fehler oder Lücken im System entdeckt. Die Folge? Ein Schätzungsbescheid im Briefkasten und das Finanzamt vor der Tür.
Hat das Finanzamt also nach einer Betriebsprüfung oder einer Kassennachschau konkrete Hinweise darauf, dass die Umsatzaufzeichnungen nicht ordnungsgemäß geführt bzw. gar nicht abgeliefert worden, so ist es nach § 162 des AO rechtmäßig dazu befugt, Umsatzschätzungen vorzunehmen. Das ist jedoch nur dann der Fall, wenn die Besteuerungsgrundlagen weder ermittelt noch berechnet werden können. Auch bei unbekannter Herkunft von Zahlungseingängen auf dem Bankkonto der Apotheke kann das Finanzamt eine Umsatzschätzung anordnen. Vorsicht also, denn kommt der Apotheker seiner Pflicht der Umsatzaufzeichnung nicht nach oder liefert er unvollständige Unterlagen, so nimmt sich das Finanzamt der Sache an und schätzt die Einkünfte. Auch wenn er seine Mitwirkungs- und Nachweispflicht nach § 90, Ab. 3 des AO verletzt, indem er bspw. nach Mahnung durch das Finanzamt keine Aufzeichnungen vorlegt, ist das Finanzamt befugt, Schätzmaßnahmen vorzunehmen. In diesem Fall wird außerdem ein Bußgeld von 5.000€ veranschlagt. Zu beachten ist außerdem, dass bei verspäteter Abgabe von Einkommensaufzeichnungen meiner Apotheke ein Zuschlag von mind. 100€ pro vollem Tag der Firstüberschreitung anfällt. Hier ist also Vorsicht geboten.
Beispiele für fehlerhafte Aufzeichnungen
- bewusste Falschbuchungen in der Ladenkasse
- Nichtverbuchung von Einnahmen
- nvollständige Belegaufbewahrung
- nachträgliche Rekonstruktion einer Buchführung
- Kassenfehlbeträge
- unvollständige Aufzeichnung des Kassenbestandes oder der Einnahmen
- nicht zeitgerechte Verbuchung von Kasseneinlagen und –entnahmen mit nur geschätzten Beträgen ohne Belege
Umsatzschätzung im Falle einer Nachkalkulation
Hat das Finanzamt Grund zur Annahme, dass das bisherige Kalkulationsverfahren fehlerhaft oder unschlüssig ist, so kann es eine Nachkalkulation anordnen. Hierbei handelt es sich in erster Linie um eine Nachrechnung der bereits getätigten Umsätze meiner Apotheke. Grundlage sind also immer bestehende Belege, die die Umsätze bestätigen. Der jährliche Gewinn sowie die Kosten für den Wareneinkauf werden dabei miteinander verrechnet, so wird ein sog. Roherlöszuschlag ermittelt.
Geschäftsjahr 2018 | |
Roherlös | 120.000€ |
Wareneinsatz | 50.000€ |
Rohgewinn | 70.000€ |
Wochen insgesamt | 52 |
Durchschnittlicher Betrag/ Woche | 120.000€ / 52 = 2.400€ 50.000€ / 52 = 961,53€ |
Roherlösaufschlag in % | Roherlös (in %)= Gewinn x 100/Wareneinkauf Pro Jahr: 120.000€ x 100 / 50.000€ = 240 % |
Rohgewinnaufschlag in % | 70.000€ x 100 / 50.000€ = 140% |
Erzielbarer Umsatz laut Roherlösaufschlag | Aufschlag (in %) x Wareneinkauf Pro Jahr: 240 % x 50.000€ = 120.000€ Pro Monat: 249,48% x 962€ (gerundet) = 2.400€ |
Stimmen nun also der tatsächliche Gewinn und der berechnete überein, muss man keine Hinzuschätzung fürchten.
Eine richtige Buchführung ist Goldwert
Um eine Nachkalkulation durch das Finanzamt zu umgehen, ist es wichtig, alle Einkünfte sowie Ausgaben ordnungsgemäß und lückenlos festzuhalten und diese durch Belege zu bestätigen. Denn dem Finanzprüfer muss es zu jeder Gelegenheit möglich sein, die Unterlagen nachzuvollziehen. Am geeignetsten sind hierfür bspw. Registrierkassen, da sie jegliche Daten automatisch erfassen. Zu beachten ist auch, dass man als eingetragener Apotheker grundsätzlich der Kategorie des Kaufmanns zugeordnet ist, da man als Handeltreibender eine klare Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Neben der beratenden Funktion gegenüber der Kunden generiert ein Apotheker durch jeden Verkauf eines Medikaments eben auch Umsatz.
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