Die Suche nach qualifiziertem Personal ist allgegenwärtig. Auch die Apothekenbranche klagt immer wieder über personellen Mangel und Engpässe. Hat ein Bewerber im Vorstellungsgespräch überzeugt, so kann ihn der potenzielle künftige Arbeitgeber zum Probearbeiten einladen - und davon profitieren alle Beteiligten.
Wieso eigentlich Probearbeiten?
Durch einen Probearbeitstag eröffnet sich sowohl dem Arbeitgeber als auch dem Arbeitnehmer die Möglichkeit, sich über den ersten Eindruck hinaus näher kennenzulernen. Der Arbeitnehmer bekommt durch einen derartigen Schnuppertag zudem einen Einblick in die Abläufe und das Tagesgeschäft der Apotheke und kann erste Kontakte im Team knüpfen. Das bringt auch Vorteile für den Arbeitgeber, denn vor allem in kleinen Apotheken entscheidet der Inhaber oftmals nicht alleine für oder wider die Einstellung eines neuen Mitarbeiters.
Faire Rahmenbedigungen bei Probearbeit in der Apotheke schaffen
Auch wenn im Vergleich zu Praktika meist keine schriftlichen Verträge unterzeichnet werden, so sollten sich Apothekeninhaber dennoch stets fair gegenüber den Probearbeitenden verhalten. Hierzu gehört unter anderem, dass die entrichtete Arbeit auch entlohnt wird - auch wenn das nicht ausdrücklich gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn hat der Inhaber einen objektiv wirtschaftlichen Mehrwert durch die Probearbeit eines Bewerbers, ist es durchaus fair, ihn dementsprechend zu vergüten. Als Orientierung kann hier bspw. der Gehaltstarifvertrag dienen. In manchen Fällen ist es auch so, dass die Probearbeitszeit nach Anstellung des Arbeitnehmers als Überstunden angerechnet oder mit der normalen Arbeitszeit verrechnet werden. Schnuppert ein Bewerber dagegen nur ein paar Stunden in den Betrieb hinein und übernimmt keinerlei Aufgaben, verrichtet also keine Arbeit, muss ihn der Arbeitgeber nicht vergüten.
Weiterhin besteht in der Theorie für den Arbeitgeber die Pflicht, den potenziell künftigen Angestellten bei der Sozialversicherung, der Unfallversicherung sowie der Krankenkasse anzumelden. In der Praxis ist das jedoch oft nicht der Fall. Nichts desto trotz gilt, wer probearbeitet nimmt den Status eines "Wie-Beschäftigten" ein und ist aus diesem Grund immer - auch wenn keine Anmeldung erfolgte - gesetzlich unfallversichert.
Auch wenn keine gesetzliche Obergrenze für die Dauer des Probearbeitstages besteht, so sollte der Fairness halber nicht mehr als 1 Tag veranschlagt werden.
Sie interessieren sich für die Besonderheiten im Arbeitsrecht?
Wir beraten Sie gern!