Was ist eine Nettlohnoptimierung?
Durch Instrumente wie in etwa die die Nettolohnoptimierung kann der Apotheker die Lohnkosten seiner Mitarbeiter senken und damit verbessern. Aus diesem Grund liefert sie sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmer einen Mehrwert - das macht sie zu einem Win-Win Prinzip. Die Nettolohnoptimierung kommt insbesondere dann zum Einsatz, wenn der Arbeitgeber beispielsweise nicht die Mittel hat, den Lohn seiner Mitarbeiter zu erhöhen, sie kann aber auch als eine Art Mittel zur Festigung der Mitarbeiterbindung dienen. Klassische Lohnerhöhungen haben einen maßgeblichen Nachteil, denn von der Erhöhung kommt meist nur wenig bei dem Arbeitnehmer an, da Lohnsteuer und Sozialabgaben steigen. Gleichzeitig stellen sie für den Arbeitgeber erhebliche Kosten dar, da auch für ihn zusätzliche Sozialversicherungsabgaben anfallen. Um dieser misslichen Lage zu entgehen, bietet die Nettolohnoptimierung die optimale Lösung.
Gesetzlich geregelt ist die Nettolohnoptimierung durch variablen Steuer- und Sozialgesetze. Die sog. Lohnbausteine, die auf 22 Bereiche zutreffen, profitieren von eben jenen variablen Abgabengesetzen. So kann der Apotheker seinen Mitarbeitern entweder eine steuerfreie Vergünstigung oder eine pauschal besteuerte Zuwendung anbieten. Laut Gesetz ist es so, dass für alle in Geld oder Sachleistungen gezahlten Vergütungen des Arbeitgebers Lohnsteuer gezahlt werden muss. Doch auch hier gibt es Ausnahmen, von denen an als Apotheker Gebrauch machen kann:
- Arbeitslohn der steuerbar ist, aber steuerfrei bleibt wie bspw. Gutscheine bis zu 44€ pro Monat mit Sachbezug oder gesundheitsfördernde Maßnahme
- Arbeitslohn der steuerbar ist, aber pauschal besteuert werden kann wie in etwa Fahrtkosten (hier zahlt der Arbeitgeber pauschal 15% Lohnsteuer)
- Pauschaler Beitrag wie bspw. ein Firmenwagen
- Erstattung von Aufwendungen wie Arbeitsmaterial oder die Reinigung der Apothekerkleidung
Konkrete Beispiele der Nettolohnoptimierung
- Kindergartenzuschüsse: Voraussetzung hier ist, dass das Kind des Mitarbeiters noch nicht das schulpflichte Alter erreicht hat und außerhalb des Haushaltes betreut wird. Also in einem Kindergarten oder einer Krippe.
- Übernahme von Fort- oder Weiterbildungskosten: Der Arbeitgeber darf nur dann die Kosten steuerfrei übernehmen, wenn das Bildungsangebot die beruflichen Kompetenzen der Mitarbeiter maßgeblich verbessert und die Teilnahme mind. Teilweise auf die Arbeitszeit angerechnet wird. Des weiteren muss die Rechnung auf den Arbeitgeber ausgestellt werden.
- Belegschaftsrabatte: Rabatte was bspw. kosmetische Produkte der Apotheke betrifft bleiben bis zu dem Freibetrag von 1.080€ steuer- sowie abgabenfrei.
- Übernahme von Umzugskosten: Die Kosten für den Umzug können nur dann steuerfrei vom Arbeitgeber übernommen werden, wenn der Wohnungswechsel beruflich veranlasst ist. Das ist der Fall, wenn sich die Dauer der Anreise zur Apotheke für den Arbeitnehmer um mindestens eine Stunde verkürzt.
- Sonn,- Feiertags- und Nachtzuschläge: Auch hier gibt es die Möglichkeit, neben dem normalen Lohn zusätzlich einen Bonus zu bekommen, der steuerfrei bleibt.
- Mahlzeiten: Was die Mahlzeiten betrifft, kann der Apotheker seinen Mitarbeitern Zuzahlungen bewilligen. Der bereitgestellte Betrag darf die Obergrenze von 91,50€/ Monat jedoch nicht überschreiten. Wichtig ist hier, dass auch wenn die Grenze nicht überschritten wird, der Arbeitgeber eine pauschale Lohnsteuer von 25% bezahlen muss. Daneben sind Essensmarken eine gute Möglichkeit, die Arbeitnehmer zu entlasten.
- Nutzung von PC und Handy: Der Arbeitgeber kann seinen Mitarbeitern elektronische Geräte wie Handys, Computer, Tablets oder Drucker zur Verfügung stellen, ohne dass dies versteuert werden muss. Voraussetzung ist hierbei jedoch, dass es sich bei den Geräten um Eigentum des Arbeitgebers handelt. Auch was die privaten Telekommunikationskosten der Mitarbeiter betrifft, kann der Arbeitgeber bis zu 20€/ Monat die Kosten übernehmen.
- Reisekosten: Fahrten mit dem PKW können optional auch pro gefahrenem Kilometer mit 0,30€ vom Arbeitgeber übernommen werden. Der Arbeitgeber zahlt hier pauschal 15% Lohnsteuer. Wichtig ist hierbei, dass es sich um eine geschäftliche ‚Reise’ handeln muss. Dazu gehören unter anderem auch Fahrten zu Kunden oder Fahrten von Apotheke 1 zu Apotheke 2.
- Tickets für ÖPNV/ Tankgutscheine: Neben der Übernahme von Reisekosten bei Geschäftsreisen kann der Arbeitgeber auch die Kosten für Tickets des öffentlich Nahverkehrs übernehmen, ohne zusätzliche Steuern zahlen zu müssen. Dies greift aber nur dann, wenn der Preis den Freibetrag von 44€/ Monat nicht überschreitet.
- Gesundheitsförderung: Arbeitnehmer können gesundheitsfördernde Maßnahmen bis zu einem jährlichen Betrag von 500€ von ihrem Arbeitgeber in Anspruch nehmen. Hierzu gehören bspw. Bewegungsprogramme, Kurse zum Stressabbau, Maßnahmen gegen Sichtmittelkonsum oder Schutzimpfungen.
- Kfz-Werbung: Auch für Werbemaßnahmen kann der Arbeitnehmer zusätzlich zum normalen Gehalt steuerfrei vergütet werden. Die Freigrenze beträgt hier 256€/ Jahr. Eingeschlossen sind bspw. Kfz.-Kennzeichenträger mit dem Apothekenlogo, Beklebungen der Karosserie oder Firmenfahrzeuge mit Branding.
- Berufskleidung: Die Kosten für die Berufskleidung können vom Arbeitgeber zusätzlich zum normalen Lohn steuerfrei übernommen werden. Hierbei gibt es keine Freibetragsgrenze.
Sonn,- Feiertags- und Nachtzuschläge
In der Apothekenbranche kommt es immer wieder dazu, dass Arbeitnehmer auch an Sonn- oder Feiertagen Dienst haben. Der Arbeitgeber ist in diesem Fall verpflichtet, steuer- und sozialversicherungsfreie Zuschläge zu bezahlen. Zu beachten sind hierbei die folgenden Grenzen:
25% für Nachtarbeit (20.00-06:00 Uhr)
40% für Nachtarbeit (0-04:00 Uhr)
50% für die Arbeit an Sonntag
125% für die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen
150% für die Arbeit an Weihnachten (ab 14:00 Uhr), am ersten sowie zweiten Weihnachtsfeiertag und an Neujahr
Jobticket
Eine weitere gute Möglichkeit, den Nettolohn zu optimieren besteht in der Bereitstellung eines Jobtickets für die Mitarbeiter. Auch das fällt unter Kategorie 1, da es dem sachbezogenen Gutschein entspricht. Zu beachten ist aber, dass die 44-€ Freigrenze nur dann greift, wenn der Arbeitgeber selbst das Ticket vom Verkehrsunternehmen kauft und dieses dann an seinen Mitarbeiter abgibt. Übersteigen die Kosten des Tickets den Freibetrag von 44€, wie bspw. im Falle eines Jahreskarte, so fallen Steuern an.
Tankgutschein
Eine dritte Variante, den Mitarbeitern einen Mehrwert zu verschaffen besteht in der Ausgabe von Tankgutscheinen. Auch das fällt unter Kategorie 1, ist also bis zu einem Betrag von 44€ steuerfrei. Tankgutscheine werden in der Regel von allen Tankstellen angeboten. So kann der Arbeitgeber den Gutschein entweder vorher erwerben und dem Mitarbeiter aushändigen, oder nach Vorlage der Belege durch den Mitarbeiter, 44€ für die Benzinkosten übernehmen.
Fitnessstudio-Mitgliedschaft
Zusätzlich zum Lohn kann der Apotheker seinem Mitarbeiter auch eine Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio anbieten und somit einen Mehrwert für ihn schaffen. Dies fällt auf den ersten Blick in Kategorie 1, da es sich um eine gesundheitsfördernde Maßnahme handelt. Alle Leistungen die in diese Kategorie fallen, also zur Verbesserung des Gesundheitszustandes des Mitarbeiters beitragen, sind bis zu einem Betrag von 500€ jährlich steuer- sowie sozialversicherungsfrei. Im Unterschied zu sachbezogenen Gutscheinen, kann dies auch in Form von Barauszahlungen erfolgen. Was die Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio betrifft gibt es aber besondere Dinge zu beachten, denn in der Regel ist die Übernahme von Mitgliedschaftsbeiträgen nicht steuerfrei auch wenn der Freibetrag von 44€ nicht überschritten wird. Der Apotheker darf die Mitgliedschaft nur dann steuerfrei finanzieren, wenn die Krankenkasse die vor Ort angebotenen Leistungen als ‚förderungswürdig’ einstuft, das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Angebote den Vorgaben zur Gesundheitsförderung entsprechen. In diesem Fall kann der Apothekerbetrieb die Kosten für die Mitgliedschaft entweder direkt bezahlen oder dem Mitarbeiter im Nachhinein erstatten. Tut die Krankenkasse dies nicht, so fallen Steuern an.
Die nachfolgenden Beispielrechnungen zeigen nun, welche Auswirkungen bestimmte Maßnahmen der Nettolohnoptimierung 1. auf den Arbeitgeber und 2. auf den Arbeitnehmer haben.
Beispielrechnung - Auswirkungen Arbeitgeber
Beispielrechnung - Auswirkungen Arbeitnehmer
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