Eine eigene Apotheke gründen – was muss ich beachten?

Ob neu gegründeter Standort oder Übernahme einer bestehenden Apotheke, Gründungen und Übergaben von Apotheken werden Jahr für Jahr zu einer Vielzahl in Deutschland vollzogen.  Doch die Apothekengründung oder -übernahme als Schritt in die Selbstständigkeit eines Apothekers erfordert eine gute Planung und einige entscheidende Voraussetzungen müssen gegeben sein. Im Folgenden erfahren Sie, welche Rahmenbedingungen bei der Existenzgründung im Apothekenbereich zu beachten sind und erhalten einen rund-um Überblick

Apotheke gründen oder übernehmen? Was ist besser?

Grundsätzlich muss sich der selbstständige Apotheker im Klaren sein, welche Form der Gründung er vollziehen möchte.

Zu unterscheiden sind hier:

  • Gründung einer Apotheke
  • Kauf einer bestehenden Apotheke
  • Übernahme von Anteilen einer Apotheke

Einen komplett neuen Apothekenbetrieb zu gründen liegt im Hinblick auf die Kosten etwas unter der Übernahme einer bereits bestehenden Einzelapotheke. Allerdings kommen bei der Neugründung zusätzliche Kosten für das Warenlager hinzu, womit die Gesamtinvestition, die der Übernahme übersteigt. Steigende Arzneimittelpreise spielen hier eine wichtige Rolle.

Die Zeiten am Apothekermarkt stehen daher gut für Übernahmen, da die Übernahmepreise für Apotheken in den letzten Jahren rückläufig sind. Hinzu kommt, dass altersbedingt viele Übergaben notwendig sein werden in den kommenden Jahren, was die Chance auf „Schnäppchen“ erhöht.

Statistiken der Apobank zufolge betrug der Preis einer Apothekenübernahme 2017 im Schnitt 385.000 €. Die Neugründung dagegen lag mit 363.000 € etwas darunter, bei der aber das Warenlager mit zusätzlichen 136.000 € dazu führt, dass im Schnitt rund eine halbe Million Euro aufgewendet werden müssen.

Wie kann ich meine Apotheke als Gewerbe anmelden?

Vor der Eröffnung der eigenen Hauptapotheke ist der Gang zu den Behörden unumgänglich. VerschiedeneÄmter und Institutionen müssen hier kontaktiert werden, damit der korrekten Anmeldung Ihrer Apotheke nichts im Wege steht.

Zunächst ist die Eintragung als Einzelunternehmer oder, bei Zusammenschlüssen meist als OHG im Handelsregister notwendig. Apothekenzusammenschlüsse sind an sich rechtlich und wirtschaftlich voneinander getrennte Einzelapotheken, die aber die Kooperation nutzen, um verschiedene Services und Leistungen gemeinsam zu nutzen oder zu erbringen. Vergleichbar ist dies mit Franchise-Unternehmen oder Wertschöpfungspartnerschaften, wie man sie aus anderen Branchen kennt.

Unabhängig von der Rechtsform Ihrer Apotheke müssen Sie sich beim Gewerbeamt anmelden, welches für den Sitz Ihres Apothekenbetriebs zuständig ist. Ein Gewerbe muss immer angemeldet werden, wenn die Tätigkeit auf Dauer ausgeführt werden soll, sowie mit der Zielsetzung Gewinne zu erwirtschaften. Womit dann auch eine Gewerbesteuer fällig wird. Sobald Sie daraufhin Ihre Unterlagen einreichen und vom Finanzamt Ihre Steuernummer erhalten, ist es Ihnen erlaubt Rechnungen zu stellen.

Pflicht bei der Anmeldung einer Apotheke ist außerdem eine Mitgliedschaft bei der Industrie- und Handelskammer (IHK). Des Weiteren muss sich ein Apotheker, auch wenn er keine Mitarbeiter hat, bei der Berufsgenossenschaft (BG) anmelden, welche für die Unfallversicherung der Unternehmen und Beschäftigten zuständig sind.

Als Apotheker in der Selbstständigkeit vertritt dazu der Deutsche Apothekerverband (DAV) Ihre wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Interessen gegenüber Kostenträgern wie z.B. Krankenkassen oder steht für die Apothekerschaft beim Abschluss bundeseinheitlicher Arznei- und Hilfsmittelversorgungsverträge ein. Aktuell sind rund 90% aller selbstständigen Apotheker Mitglied des DAV oder einem seiner Landesapothekerverbände. Notwendig für eine Gewerbeanmeldung ist dies allerdings nicht.

Mit welchen Kosten für meine Apotheke kann ich rechnen?

  • Ausbau der Räumlichkeiten
    Je nach Größe und Beschaffenheit Ihrer Immobilie können Kosten für den Ausbau der Innenräume anfallen, damit diese den Anforderungen der zuständigen Behörden entsprechen. Hier sollte großzügig kalkuliert werden für den Fall dass das erworbene Objekt bisher keine Apothekenbetriebsräume beinhaltet bzw. keine Apotheke war. Eine Apotheke muss vorschriftsgemäß ein Lager, ein Labor, einen Raum für den Nachtdienst, einen Herstellungsbereich für Rezepturen und eventuell einen Büroraum aufweisen können. Genaueres ist hierzu bei den zuständigen Behörden zu erfahren.
  • Technik
    Technisch sowie rechtlich muss die neue Apotheke den Vorgaben der Apothekenbetriebsordnung entsprechen und benötigt daher u.a. eine entsprechende EDV, welche auch geleast werden kann.
  • Warenlager
    Einer der wohl massivsten Kostenpunkte einer neuen Apotheke ist das Warenlager. Gerade in Gebieten mit einer hohen Apothekendichte, kann das Sortiment der Arzneimittel den entscheidenden Unterschied im Vergleich zu den konkurrierenden Apotheken machen. Allerdings steigen Arzneimittelpreise in den vergangenen Jahren permanent und bilden daher einen nicht unerheblichen Kostenfaktor für Apothekengründungen. 
  • Miete/Immobilie/Pacht
    Weitere Kosten sind Mietkosten für die Immobilie oder Pacht, Steuern, Personalkosten sowie Strom- und Heizkosten, die man als Laufende Betriebskosten einordnet.
  • Personal
    Im Durchschnitt beträgt die Belastung durch die Personalkosten laut Hannover Treuhand 10,7% des Umsatzes der Apotheke (Stand:2017). Zum Vergleich: Eine durchschnittliche Apotheke konnte 2017 einen Jahresumsatz von 2,3 Mio. € aufweisen.
  • Übernahmekosten
    Selbstverständlich sind Übernahmekosten beim Kauf einer Apotheke der größte Punkt in der Kalkulation Ihrer Posten
  • Auch wichtig: Rücklagen
    Rücklagen sind kein Kosten in dem Sinne, aber bei der Kalkulation der Finanzen ist ein Apotheker gut beraten, auch etwaige Worst-Case-Szenarien in Betracht zu ziehen. Mögliche Risiken oder Problemfälle sind beispielsweise die Eröffnung einer Konkurrenzapotheke in der Nähe, eine längere Baustelle vor der Tür, der Umzug eines umliegenden Arztes oder die Schwangerschaft oder Krankheit einer Approbierten.

Wahl des Personals für Ihre Apotheke

Der Betrieb einer Apotheke regelt sich im Normalfall nicht von selbst. Daher will natürlich auch auf die Auswahl des geeigneten Personals bei einer Apothekengründung Wert gelegt werden.

Doch wer darf in einer Apotheke arbeiten und ist auch dazu zugelassen, Arzneimittel zu verkaufen? Zum Verkauf sind neben dem Apotheker der pharmazeutisch-technische Assistent (PTA) sowie Auszubildende in diesem Bereich zugelassen. Dagegen haben Arzneiboten oder pharmazeutisch-kaufmännische Assistent (PKA) diese Erlaubnis nicht.

Bei Abwesenheit des Apothekers muss den zuständigen Behörden mitgeteilt werden, wer die Vertretung übernimmt. Gemäß der Apothekenbetriebsordnung darf der Apothekenleiter bis zu drei Monaten von einem anderen Apotheker vertreten werden. Die Vertretung durch Pharmazieingenieure oder Apothekenassistenten beschränkt sich auf einen Monat pro Jahr.

Da es auch in einer Apotheke am Ende des Tages um kompetente Beratung und zufriedene Kunden geht, stehen bei der Wahl des Personals auch besonders Kommunikationsfähigkeit und ein sicheres und freundliches Auftreten an oberster Stelle.

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