Das Dienstrad für den Apotheker

Firmenwägen gab es früher meist nur für Arbeitnehmer in Führungspositionen oder als "goodie" für besonders engagierte Mitarbeiter. Dass dieses Konzept mittlerweile nicht mehr ganz den Zahn der Zeit trifft und veraltet ist, ist ganz offensichtlich. Immer häufiger werden heutzutage Dienstfahrzeuge auch als ein Mittel der Nettolohnoptimierung eingesetzt. Anstatt einer Lohnerhöhung können Arbeitgeber ihren Mitarbeitern neben Sachzuwendungen und Zuschüssen also auch Dienstwägen anbieten. Das stärkt auch die Mitarbeiterbindung. Neben dem klassischen Firmenwagen gibt es seit ein paar Jahren auch die Möglichkeit, andere Fahrzeug- und Verkehrsmittel wie in etwa ein Jobfahrrad zur Verfügung zu stellen. Denn seit 2012 ist das Dienstfahrrad dem Dienstauto steuerlich gleichgestellt - das freut auch die Umwelt.

Wie funktioniert's also konkret?

Das Konzept funktioniert im Grunde ganz einfach: Der Arbeitgeber least oder kauft das Rad, der Arbeitnehmer nutzt es je nach Belieben - für Fahrten zur Arbeit, im Alltag oder beim Sport. Der Arbeitgeber kann dabei die Kosten für Anschaffung sowie laufende Kosten als Betriebskosten von der Steuer absetzen.

Das Leasing funktioniert wie bei einem herkömmlichen Firmenwagen, mit dem kleinen aber feinen Unterschied, dass der Staat das Dienstrad zum Wohle der Umwelt und als Entlastung des Verkehrs zusätzlich steuerlich fördert. Ein derartiger Leasing-Vertrag für Diensträder hat in der Regel eine Laufzeit von drei Jahren. Je nach Fahrradmodell und Versicherungstarif variiert die monatliche Leasingrate, die vom Arbeitgeber bezahlt wird. Dieser kann die Leasingkosten ebenso wie beim Kauf des Rad als Betriebsausgaben deklarieren und dementsprechend absetzen. Grundsätzlich kann jeder Arbeitgeber ein derartiges Dienstrad anbieten, auch wenn sein Unternehmen tarifgebunden ist. Gleichermaßen können auch Beamte im öffentlichen Dienst von einem Dienstfahrrad Gebrauch machen.

Gesetzliche Grundlagen

Durch die im Frühjahr 2019 eingeführte Neuerung wurde das Ganze zusätzlich attraktiver. Übernimmt der Arbeitgeber in Fall 1 nämlich sämtliche Kosten des Leasings, zieht also nicht einen Teil nicht vom Gehalt des Mitarbeiters ab, genießt Letzterer einen steuerfreien geldwerten Vorteil. Im zweiten Fall beteiligt sich der Mitarbeiter dagegen im Rahmen einer Gehaltsumwandlung an den Kosten des Leasings bzw. des Listenpreises für das Dienstrad. Hierbei muss er lediglich 0,5% des Gesamtpreises versteuern. Vor der neuen Regelung lag dieser Prozentsatz bei 1.

Diese 0% bzw. 0,5% Regelungen gelten sowohl für herkömmliche als auch für E-Fahrräder die keine Kennzeichen- oder Versicherungspflicht haben. Nach der alten Bestimmung hätte ein Arbeitnehmer im zweiten Fall für ein E-Bike das 3.000€ kostet rund 30€/ Monat zahlen müssen. Die Neuerung greift bei allen Verträgen, die zwischen dem 01.01.2019 und dem 31.12.2021 abgeschlossen wurden/ werden und hat zufolge, dass der Arbeitnehmer finanziell und steuerlich entlastet wird.

Vergleichsrechnung bei einer Gehaltsumwandlung

Ein Arbeitgeber stellt seinem Arbeitnehmer (Steuerklasse 4, Bruttogehalt von 4.500€) ein geleastes E-Fahrrad mit einem Listenpreis 2.700€ zur Verfügung. Die Gesamtleasingrate beträgt 85€, die der Arbeitnehmer per Gehaltsumwandlung finanziert. Der Arbeitgeber bezuschusst das Ganze mit 35€.

 

ohne Rad

mit Rad

mit Rad ab 2019

Bruttogehalt

4.500€

4.500€

4.500€

Gehaltsumwandlung (Beteiligung an Leasingrate)

- 0€

 - 85€

- 85€

Arbeitgeberzuschuss

+ 0€

+ 35€

+ 35€

Bruttogehalt nach Gehaltsumwandlung

4.500€

4.450€

4.450€

zuzügl. geldwerter Vorteil

+ 0€

+ 35€ (1%)

+ 17,50€ (0,5%)

Besteuerungsgrund-lage

4.500€

4.485€

4.467,50€

abzügl. Lohnsteuer

- 839,08€

- 834,41€

- 828,91€

abzügl. Solidaritätszuschlag

- 46,14€

-45,89€

- 45,59€

abzügl. Rentenversicherung

- 418,50€

- 417,11€

- 415,43€

abzügl. Krankenversicherung

- 348,75€

- 347,59€

- 346,19€

abzügl. Pflegeversicherung

- 79,88€

- 79,61€

- 79,29€

abzügl. Arbeitslosenversicherung

- 56,25€

- 56,06€

- 55,84€

Nettobetrag

2.711,41€

2.704,34€

2.695,75€

abzügl. Versteuerter geldwerter Vorteil

- 0€

- 35€

- 17,50€

Auszahlungsbetrag

2.711,41€

2.669,34€

2.678,25€

Nettobelastung pro Monat

 

42,07€

33,16€

 

Der Arbeitnehmer zahlt im Monat also effektiv gut 42€ für die Nutzung des Dienstrads. Mit der Neuregelung für 2019 sinkt der monatliche Betrag auf 33€.

Für S-Pedelecs, also E-Fahrräder die eine Geschwindigkeit von 25-45 km/h besitzen, gilt eine Sonderregelung, da sie als Kraftfahrzeuge eingestuft werden. Derartige Fahrräder werden nämlich wie Elektroautos behandelt und dementsprechend besteuert. Bei Verträgen die zwischen dem 01.01.2019 und 31.12.2021 abgeschlossen wurden/ werden, muss der Arbeitnehmer 0,5% vom Preis des S-Pedelecs versteuern.

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