Neubewertung des Grundbesitzes in 2022 erforderlich

Im Jahr 2018 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass die Vorschriften, nach denen die Grundsteuer aktuell erhoben wird gegen den Gleichheitsgrundsatz und damit Artikel 3 des Grundgesetztes verstößt. Hintergrund ist unter anderem, dass die Werte, auf die sich die Grundsteuerberechnung bezieht in den alten Bundesländern letztmalig im Jahr 1964 und in den neuen Bundesländern im Jahr 1935 festgestellt wurde.

Im Jahr 2022 muss auf Grund der Grundsteuernovelle eine Neubewertung jeglichen Grundbesitzes durchgeführt werden.

  1. Wohneigentum (z.B. Ein- und Mehrfamilienhäuser, Mitwohneigentum und -grundstücke)
  2. Betriebliche Immobilen (z.B. be- und unbebaute Geschäftsgrundstücke, gemischt genutzte Immobilien)
  3. Unbebaute Grundstücke

 

Was müssen Sie als Eigentümer jetzt machen?

Als Grundstücks- bzw. Immobilieneigentümer müssen Sie eine Steuererklärung (Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts) abgeben. Hierzu muss der Wert des Grundstücks anhand eines speziellen Verfahrens ermittelt werden.

Keine Neuerung ohne Sonderregelung

Der Gesetzgeber hat vorgesehen, dass einzelne Bundesländer eigenständige Gesetze zur Grundsteuer verabschieden können. Durch die Länderöffnungsklausel gibt es aktuell 10 unterschiedliche Methoden,
die bei der Ermittlung des Grundsteuerwerts zu Anwendung kommen.

 

Wir unterstützen Sie bei allen Fragen zur Grundsteuer und der Erklärung zur Feststellung des Grundsteuerwerts.

 

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