Alle Arbeitnehmer haben einen Urlaubsanspruch, egal ob in Vollzeit, Teilzeit oder auf Minijob-Basis. Im Gesetz ist zunächst ein Mindestanspruch von 24 Werktagen festgelegt. Für viele Berufe gibt es jedoch individuelle Tarife, so auch für Mitarbeiter in Apotheken. In diesem Blogartikel erfahren Sie, wie der Urlaubsanspruch für das Apothekenpersonal geregelt ist und wie man ihn berechnet. Außerdem können Sie hier nachlesen, welche Vereinbarungen für Sonderurlaube gelten.

Urlaubsanspruch für Apothekenpersonal

Ob Vollzeit-, Teilzeit- oder Minijob: Einen Urlaubsanspruch haben alle Arbeitnehmer. Grundlage dafür ist zunächst das Bundesurlaubsgesetz, das einen Mindestanspruch von 24 Werktagen (einschließlich Samstag) im Jahr festlegt. In den allermeisten Arbeitsverhältnissen werden jedoch günstigere Regelungen nach dem Tarifvertrag oder aufgrund individueller Vereinbarungen im Arbeitsvertrag angewendet. Für alle Berufsgruppen der Apotheke gilt ein Urlaubsanspruch von 34 Tagen im Jahr. Das wurde im Gehaltstarifvertrag festgehalten, der von Adexa und dem Arbeitgeberverband Deutscher Apotheken (ADA) verhandelt wurde. 

Nach fünf Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit gibt es einen Werktag – also 35 Tage insgesamt - zusätzlich als Urlaub. Dabei zählen die Tage, die nicht auf einen Sonn- oder Feiertag fallen. Die gesetzlichen Grundlagen für den Urlaubsanspruch bilden der Bundesrahmentarifvertrag (BRTV), das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) sowie das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). 

Hinsichtlich des Gehalts während des Urlaubs besteht die Regelung, dass dem Mitarbeiter das Gehalt als Urlaubsvergütung weitergezahlt werden muss. Das bedeutet, dass Arbeitnehmer mit festen Bezügen trotz Urlaub mit ihrem gewohnten Gehalt rechnen können. Bei wechselnden Verdiensten sieht das Bundesurlaubsgesetz vor, dass der durchschnittliche Arbeitsverdienst der letzten drei Monate anzusetzen ist. Je nach Abrechnungszeiträumen können auch die letzten 13 Wochen in Betracht gezogen werden. 

Urlaubsanspruch richtig berechnen

Wie sich der Urlaubsanspruch dann konkret in Urlaubstage und -wochen umsetzt, hängt von der Anzahl der Arbeitstage pro Woche ab.

Zum Beispiel: Vollbeschäftigte Mitarbeiter einer Apotheke haben eine 6-Tage-Woche. Daher müssen sie für eine komplette Urlaubswoche sechs Tage Urlaub nehmen. Bei einem Urlaubsanspruch von 34 Werktagen sind das insgesamt 5 Wochen und 4 Tage Urlaub im Jahr. Berechnen lässt sich dies wie folgt: 

34: 6 = 5 Wochen und 4 Werktage Urlaub.

Diese Berechnung gilt für Vollzeitarbeitende in der Apotheke. Es gibt nun aber auch PTAs in Teilzeit oder auch Angestellte auf Minijob – Basis. Wie sieht es bei diesen Arbeitsformen mit dem Urlaubsanspruch aus? 

Unterschied des Urlaubsanspruchs für Teilzeit und Minijob

Die Urlaubstage für Teilzeitangestellte und Minijobber berechnen sich nach denselben Mustern wie bei Vollzeitbeschäftigten. Ihnen stehen lediglich weniger freie Tage zur Verfügung. Alle Apothekenmitarbeiter jedoch haben Anspruch auf bezahlten Urlaub, der dem Anteil ihrer Arbeitszeit entspricht. Arbeiten PTA weniger als sechs Werktage, ist der Urlaubsanspruch von Werk- in Arbeitstage umzurechnen. Wie viele Stunden PTA an den einzelnen Tagen in der Apotheke arbeitet, spielt dabei keine Rolle. Wichtig sind allein die Arbeitstage – das ist das sogenannte „Werktagsprinzip“, das der BRTV regelt.

Der Anspruch beträgt für jedes Arbeitsverhältnis 5,67 Wochen. Wie im oberen Kapitel bereits berechnet, sind das bei einer 6-Tage-Woche sind das fünf Wochen und vier Tage. Wer nicht an sechs Tagen pro Woche arbeitet, rechnet seinen Anspruch in Arbeitstage um. Das geht folgendermaßen: 34 Urlaubstage geteilt durch sechs Werktage, multipliziert mit der Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Das Ergebnis ist die Zahl der freien Tage. Die Stundenzahl pro Tag spielt dabei keine Rolle. Zum besseren Verständnis folgen hier Beispiele: 

Beispiel 1: Eine Angestellte arbeitet regelmäßig vier Tage pro Woche. Sie hat 22,67 Urlaubstage. Pro Urlaubswoche muss sie davon aber auch nur vier Tage einsetzen und kommt so auch auf 5,67 Wochen Urlaub. Auf diese 5,67 Wochen haben auch tarifgebundene Angestellte in geringfügigen Arbeitsverhältnissen Anspruch.

Beispiel 2: Eine Teilzeitbeschäftigte arbeitet drei Tage pro Woche. Bei einem Urlaubsanspruch von 34 Werktagen für Vollzeitbeschäftigte wird die Anzahl der Urlaubstage so berechnet: 34 Werktage geteilt durch sechs Werktage und multipliziert mit drei Arbeitstagen, also 34: 6 × 3 = 34: 2 = 17 Urlaubstage.

Auch für einen Urlaubsanspruch von 35 Tagen im Jahr, der Langzeit-Angestellten zusteht, gilt die gleiche Formel. 35 Tage entsprechen 5,83 Wochen oder fünf Wochen und fünf Tagen.

Wie sieht es mit halben Arbeitstagen aus?

Wie bereits erwähnt, spielt die Stundenzahl pro Tag bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs keine Rolle. Auch halbe Arbeitstage werden als ganze Urlaubstage angerechnet.

Beispiel: Ist eine PTA elf Stunden pro Woche in der Apotheke, immer montags für drei und mittwochs für acht Stunden, ergibt das zwei Arbeitstage. Das bedeutet: Die 34 Werktage Urlaubsanspruch werden durch die sechs Werktage geteilt und mit zwei Arbeitstagen multipliziert. Heraus kommen elf Urlaubstage. Nur die Werktage, an denen eine PTA hätte arbeiten müssen, werden in diese Rechnung aufgenommen.

Sonderurlaub für Apothekenpersonal

PTA können sich zu besonderen Anlässen von der Arbeit in der Apotheke freistellen lassen. Das ist im Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) geregelt. Diese Freistellungen zählen nicht als Erholungsurlaub und werden deshalb nicht vom Urlaubsanspruch abgezogen. Mitarbeiter haben Anspruch auf zwei Arbeitstage pro Kalenderjahr, in denen der Inhaber unter bestimmten Umständen auf deren Arbeitsleistung verzichten muss. Währenddessen läuft die Bezahlung weiter. 

Es gilt jedoch, dass der Sonderurlaub in der Apotheke nur aufgrund bestimmter Anlässe gewährt wird, die die Freistellung rechtfertigen. Auch hängt die Dauer vom jeweiligen Ereignis ab. Bei der eigenen Hochzeit oder der Hochzeit von Geschwistern oder Kindern wird ein Sonderurlaub von einem Tag gewährt. Versterben nahe Verwandte wird ebenfalls ein Tag Sonderurlaub gewährt. Einen weiteren freien Tag gibt es für die Beerdigung der Angehörigen. Am Tag der Geburt des eigenen Kindes wird der Arbeitnehmer auch freigestellt. Falls das eigene Kind krank ist, kann man für bis zu fünf freie Arbeitstage im Jahr beanspruchen, sofern das Kind unter 16 Jahre alt ist und ein Attest über die Krankheit vorgelegt werden kann. Zudem gibt es weitere Anlässe, für die nicht unbedingt Überstunden oder Erholungsurlaub beantragt werden müssen. 

Sonderurlaub in der Apotheke gibt es auch für: 

  • Gerichtstermine,
  • amtliche Vorladungen,
  • Anzeigen beim Standesamt und
  • dringende Arzttermine, die nicht außerhalb der Dienstzeit anberaumt werden können.

Im Übrigen: Urlaubsanträge müssen innerhalb von vier Wochen nach Eingang beantwortet werden. Das ist gesetzlich so geregelt. Falls es dem Arbeitnehmer nicht möglich war, den vollen Urlaubsanspruch eines Jahres auszunutzen, ist es möglich, die Urlaubstage ins nächste Jahr zu übertragen. Hier müssen diese aber in den ersten drei Monaten des kommenden Jahres genommen werden. 

Weitere Themen rund zur Steuerberatung für Apotheken gibt es unter: www.apo-stb.de/apotheken-blog.de

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