Welche Änderungen stehen für Apotheken im neuen Jahr bevor?

Für Apotheken gibt es zu Beginn des Jahres 2023 einige Änderungen. Weitere sind bereits in Planung und werden im Verlauf des Jahres umgesetzt. Hier gibt es einen Überblick über die wichtigsten Neuerungen für Apotheken im neuen Jahr.

1. Steigende Tariflöhne

Die Tarifgehälter im Kammerbezirk Nordrhein und im Tarifbereich des Arbeitgeberverbands Deutscher Apotheken (ADA) sind zum 1. Januar 2023 automatisch gestiegen, da seitdem die zweite Stufe der Tariferhöhung greift. Im ADA-Bereich beträgt der Anstieg + 3,0 Prozent und im Nordrhein steigen die Gehälter um + 2,0 Prozent. Außerdem gibt es seit dem Jahreswechsel jetzt nach 25 Jahren auch einen Tarifvertrag für Apothekenpersonal in Sachsen.

2. Erhöhter Herstellerrabatt

Das GKV-Finanzstabilisierungsgesetz, das am 20. Oktober verabschiedet wurde, beinhaltet Finanzreformen in allen Bereichen der gesetzlichen Krankenversicherung. So sollen Leistungskürzungen und stark steigende Zusatzbeiträge verhindert werden. Auch auf den Herstellerabschlag, den Arzneimittelhersteller den Krankenkassen gewähren müssen, und andere Pharma-Rabatte hat das Gesetz Auswirkungen.

Krankenkassen erhalten vom 1. Januar 2023 bis zum 31. Dezember 2023 von Apotheken einen Abschlag in Höhe von 12 Prozent des Abgabepreises des pharmazeutischen Unternehmers ohne Mehrwertsteuer. Somit ist der Herstellerrabatt durch das Finanzstabilisierungsgesetz um 5 Prozentpunkte gestiegen. Den Rabatt müssen sich die Apotheken wie gewohnt von den Unternehmen erstatten lassen.

Hinzu kommen weitere Rabattregelungen, die die Preisbildung von neuen Arzneimitteln wesentlich verändern. Durch die niedrigen Arzneimittelpreise sinkt die 3-Prozent-Marge der Apotheken.

3. Dauerhaft Impfungen in Apotheken

Apothekerinnen und Apotheker sind seit Jahresbeginn berechtigt, COVID-19-Impfungen als Regelleistung zu erbringen. Dabei müssen jedoch, ebenso wie bei der Grippeschutzimpfung, einige Voraussetzungen erfüllt sein. Zum Beispiel ist eine vorherige ärztliche Schulung nötig und eine gewisse räumliche Ausstattung muss vorhanden sein. Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-COV-2 können bei Personen durchgeführt werden, die das 12. Lebensjahr vollendet haben. Bis April 2023 sollen der GKV-Spitzenverband und der Deutsche Apothekenverband (DAV) genauere Details aushandeln und sich auf eine Vergütung und ihre Abrechnung einigen.

4. PTA-Reform

Zum Jahreswechsel ist das neue PTA-Berufsgesetz nach zwei Jahren Übergangsphase in Kraft getreten. PTA steht dabei als Abkürzung für den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten. Mit dem PTA-Reformgesetz wird dieses Berufsbild erstmals definiert. Zudem sind Änderungen an der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für PTA und an der Apothekenbetriebsordnung enthalten. Dadurch gibt es neue Möglichkeiten für den Einsatz von PTA, aber auch neue bürokratische Anforderungen. Ziel der PTA-Reform ist die Stärkung der Beratungskompetenz, da pharmazeutisch-technischen Assistenten wichtige und verantwortungsvolle Aufgaben bei der Beratung und der Abgabe von Medizinprodukten und Arzneimitteln übernehmen.

5. Pflicht der eAU

Seit dem 1. Januar 2023 ist die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) Pflicht für alle Arbeitgeber. Gesetzlich Versicherte erhalten in der Praxis nur noch einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen. Sie müssen sich nicht mehr um die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung an den Arbeitgeber und an die Krankenkasse kümmern. Ärzte und Ärztinnen müssen bei einer Krankschreibung die Daten digital an die Krankenkasse übermitteln. Diese stellen dann die eAU zur Verfügung, die vom Arbeitgeber abgerufen werden kann. Neben Arztpraxen nehmen auch Krankenhäuser an diesem Verfahren teil. Ausgenommen von der Pflicht der eAU sind Privatärzte oder Physio- und Psychotherapeuten.

6. Strom- und Gaspreisbremse

Die Gas- und Strompreisbremse ist eine Maßnahme der Bundesregierung, um Privathaushalte sowie Unternehmen von den stark gestiegenen Energiepreisen zu entlasten. Diese Gesetze treten zwar erst zum 1. März in Kraft, gelten dann aber rückwirkend zum 1. Januar. Für Apotheken ist diese Änderung relevant, denn auch kleine Unternehmen mit weniger als 1,5 Millionen Kilowattstunden Gasverbrauch werden durch die Gaspreisbremse unterstützt.

7. Midijobs

Midijobs sind Arbeitsverhältnisse über der Minijob-Grenze und bis zu einer Obergrenze von 1.600 Euro im Monat. Ab diesem Jahr wird die Obergrenze auf 2.000 Euro im Monat angehoben. Erst ab diesem Wert werden Sozialabgaben in voller Höhe fällig.

8. Neue Rechengrößen in der Sozialversicherung

Seit 1. Januar 2023 gelten neue Rechengrößen in der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung. Die Beitragsbemessungsgrenze (BBG) der gesetzlichen Krankenkassen entscheidet darüber, wie hoch die Beiträge maximal ausfallen können. Die BBG liegt nun bei 59.850 Euro im Jahr (zuvor: 58.050 Euro), was monatlich 4.987,50 Euro entspricht. Bei einem Jahreseinkommen von nun 66.600 Euro (zuvor: 64.350 Euro) greift die Versicherungspflichtgrenze. Bis zu dieser Einkommensgrenze müssen Beschäftigte gesetzlich versichert sein. Wer über diesen Betrag hinaus verdient, kann sich privat krankenversichern lassen. Für die BBG in der Rentenversicherung gelten für die alten und neuen Bundesländer unterschiedliche Werte:

  • Alte Bundesländer: von 7.050 Euro auf 7.300 Euro pro Monat
  • Neue Bundesländer: von 6.750 Euro auf 7.100 Euro pro Monat

All diese Neuerungen gibt es für Apotheken ab dem 01. Januar 2023. Im Laufe des Jahres sind jedoch noch einige Änderungen geplant.

Was ändert sich für Apotheken im Laufe des Jahres 2023?

1. Kassenabschlag steigt

Ab dem 1. Februar 2023 steigt der Kassenabschlag, eine Art Zwangsrabatt für Apotheken. Derzeit beträgt er 1,77 Euro und soll ab diesem Monat auf 2,00 Euro erhöht werden. Die Maßnahme ist auf zwei Jahre befristet, was bedeutet, dass ab 2025 der Abschlag automatisch wieder auf den vorherigen Wert sinkt.

2. Reform der TI – Pauschale

Eine Änderung bei der Finanzierung und Erstattung von Aufwendungen für die Telematikinfrastruktur (TI) steht im Juli 2023 bevor. Ab dann soll es eine monatliche TI-Pauschale von den Krankenkassen geben. Details zur Höhe, Berechnung und Abrechnung werden von der DAV und dem GKV-Spitzenverband bis zum 30. April vereinbart.

3. Video-Ident Verfahren in Apotheken

In Apotheken soll zukünftig das Video-Ident Verfahren angeboten werden, um Versicherten den Zugriff auf TI-Anwendungen zu ermöglichen. Das sind zum Beispiel die elektronische Patientenakte (ePA) oder das e-Rezept. Dasselbe wurde ebenfalls im Krankenhauspflege-Entlastungsgesetz beschlossen. Bis zum 30. Juni 2023 sollen von der Gematik im Einvernehmen mit den Bundesdatenschutzbehörden technische Regeln bestimmt werden. In einer Rechtsverordnung des Bundesgesundheitsministeriums muss noch Genaueres zu der Durchführung der Identifizierung, zur Vergütung und zur Abrechnung der Apotheken geregelt werden. Apotheken haben keine Pflicht, ein solches Verfahren anzubieten.

4. Änderungen der BtMVV

Das Bundesministerium für Gesundheit plant in der Betäubungsmittelverschreibungsverordnung (BtMVV) einige Änderungen, die alle am 8. April 2023 in Kraft treten sollen. Zum Beispiel soll bei der Verschreibung die Möglichkeit zur telemedizinischen Konsultation bestehen und die Höchstmengenverschreibungsregel soll gestrichen werden.

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