Am 01.05.2023 wurde das 49 Euro Ticket, auch Deutschlandticket eingeführt. Es bietet ein großes Nutzungsangebot zu einem geringen Preis und lässt aus diesem Grund mit einer immensen Nachfrage rechnen. Auch für Apotheker und seine Arbeitnehmer kann das Ticket von Vorteil sein. Mitarbeiter können es für den Arbeitsweg nutzen. Beim Erwerb kann der Apotheker seine Mitarbeiter steuer- und beitragsfrei unterstützen, indem er beispielsweise Zuschüsse leistet oder ihnen ein Jobticket überlässt. Eine weitere Möglichkeit ist die Gehaltsumwandlung, die zwar nicht steuer- und beitragsfrei ist, aber andere Vorteile mit sich bringt. In diesem Artikel erfahren Sie alles über die eben genannten Varianten der Unterstützung durch Apotheker hinsichtlich des 49 Euro Tickets.

Das 49 Euro Ticket

Wer das 49 Euro Ticket besitzt, kann deutschlandweit ohne Tarif- und Landesgrenzen alle Verkehrsmittel im Nahverkehr nutzen. Dazu zählt der Öffentliche Personennahverkehr (ÖPNV) und der Schienenpersonennahverkehr (SPNV). Das Ticket kann demnach für Fahrten mit U- und S-Bahnen, Straßenbahnen, Stadt- und Regionalbussen, aber auch Regionalzügen wie dem IRE, RE oder der RB genutzt werden. Fahrten mit Fernverkehrszügen wie dem ICE, IC oder dem EC sind in dem 49-Euro Ticket nicht enthalten. Das Ticket ist personengebunden und kann nicht auf Bekannte oder Freunde übertragen werden. Wer das Ticket kaufen möchte, muss ein jährliches Abonnement erwerben. Dieses kostet pro Monat 49 Euro und ist monatlich bis zum 10. eines Monats kündbar.

Arbeitgeber können ihre Angestellten hinsichtlich des 49 Euro Tickets unterstützen. Hierfür gibt es mehrere Möglichkeiten. Im Folgenden werden drei Varianten vorgestellt, wie die Unterstützung für die Arbeitnehmer gestaltet werden kann. Steuerberater für Apotheken bietet des Weiteren mehr Tipps und Tricks für die Lohnbuchhaltung und Personalwesen von Apotheken an. Wenn Sie sich für andere Themen interessieren, schauen Sie gerne hier vorbei: Lohnbuchhaltung für Apotheken (apo-stb.de).

Kostenzuschuss

Eine Möglichkeit wie Apotheker ihre Arbeitnehmer entlasten können, ist die Erstattung des Tickets in voller Höher oder die Zuzahlung eines Zuschusses zu den Ticketpreisen. Das Besondere: Für den Arbeitnehmer ist der Zuschuss steuer- und beitragsfrei, wenn er zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird. Das ist im Einkommenssteuergesetz (EstG) und in der Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) geregelt. Privilegiert sind demnach nur echte Zuschüsse. Wenn eine Gehaltsumwandlung auf Grundlage des Zuschusses stattfindet, ist diese steuer- und beitragspflichtig. Es folgt ein Beispiel:

Beispiel

Die PKA B hat ein 49-Euro-Ticket erworben. Apotheker A erstattet ihrem Arbeitnehmer den Ticketpreis in voller Höhe. A kann die Erstattung als Betriebsausgabe absetzen. Bei B kommen die 49 Euro steuer- und beitragsfrei an. Jedoch muss sich A von B einen Nachweis geben lassen, dass das Ticket tatsächlich erworben wurde. Dieser Nachweis ist zum Lohnkonto zu nehmen. Auch muss die Erstattung in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von B ausgewiesen werden.

Überlassung eines verbilligten Jobtickets

Eine weitere Möglichkeit ist es, dass der Apotheker selbst das Ticket erwirbt und es dem Arbeitnehmer als Jobticket überlässt. Bei dieser Variante kauft sich der Arbeitnehmer selbst kein Ticket. Wenn der Arbeitnehmer das Ticket dann aufgrund seines Dienstverhältnisse zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erhält, ist es auch steuer- und beitragsfrei. Der Arbeitgeber kann verlangen, dass der Arbeitnehmer eine Eigenbeteiligung an ihn errichtet. Jedoch sollten Arbeitgeber immer mindestens 25 Prozent des Ausgabepreises selbst übernehmen. Wenn sie dies tun, reduziert sich der Preis von 49 Euro auf 46,55 Euro. Das entspricht einem Rabatt von 5 Prozent, der bis zum 31.12.2024 gelten soll. Auch hier lässt sich ein Beispiel anführen.

Beispiel

Apotheker A schließt für PKA B ab Mai 2023 ein Deutschlandticket ab. Dabei übernimmt A 25 Prozent des Ausgabepreises von 49 Euro, also 12,25 Euro. Dadurch reduziert sich der Ticketpreis auf 46,55 Euro. Den Restbetrag von 34,30 Euro muss B übernehmen.

Die von A gezahlten 46,55 Euro sind als Betriebsausgabe abzugsfähig. Der Eigenanteil in Höhe von 34,30 Euro, der von B gezahlt wurde, ist als Betriebseinnahme zu erfassen. Der Vorteil durch die Überlassung des Tickets ist bei B steuer- und beitragsfrei. Die steuerfreien Vorteile sind in der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung von B auszuweisen.

Gehaltsumwandlung zugunsten eines Jobtickets

Die dritte Möglichkeit ist eine Gehaltsumwandlung oder ein Gehaltsverzicht zugunsten des Tickets. Hierbei gilt zwar keine Steuer- und Beitragsfreiheit, aber der Apotheker kann den Vorteil zu seinen  Lasten pauschal mit 25 Prozent versteuern. Das ist im EstG festgelegt. Für den Arbeitnehmer ist der Vorteil dieser Variante, dass die Sozialabgaben und die individuelle Versteuerung entfallen.

Beispiel

Es handelt sich wieder um PKA B. Der Arbeitnehmer ist konfessions- sowie kinderlos und gehört der Steuerklasse I an. Sein Arbeitgeber möchte eine Gehaltsumwandlung vornehmen. Der Bruttolohn von 3.000 Euro soll um 49 Euro reduziert werden. Im Gegenzug soll B ein 49-Euro-Ticket erhalten. Dieses soll pauschal mit 25 Prozent zzgl. Soli versteuert werden.

Folglich zieht die Gehaltsumwandlung so aus:

Normal 

Gehaltsumwandlung 

Lohnaufwand Arbeitgeber gesamt

3.617,25 Euro

3.620,09 Euro

Kosten 49 Euro Ticket 

-

- 49 Euro 

Pauschale Lohnsteuer zzgl. Soli 

-

- 12,92 Euro 

Sozialabgaben Arbeitgeberanteil 

- 617,25 Euro 

- 607,17 Euro 

Bruttogehalt (steuerpflichtig)

3.000 Euro 

2.951 Euro 

Sozialabgaben Arbeitnehmeranteil 

- 617, 25 Euro 

- 607,17 Euro 

Lohnsteuer (Jahr 2023) 

- 341, 75 Euro 

- 330, 41 Euro 

Nettogehalt 

2.041,00 Euro 

2.013,42 Euro 

Vorteil 49 Euro Ticket 

-

49 Euro 

Nettoeinkommen Arbeitnehmer gesamt 

2.041,00 Euro 

2.062,42 Euro 

Beim Arbeitgeber entsteht ein monatlicher Nachteil von 2,84 Euro. Dem gegenüber steht jedoch der monatliche Vorteil des Arbeitnehmers von 21,42 Euro. 

Diese drei Varianten bieten Apothekern die Möglichkeit, ihre Angestellten hinsichtlich des 49 Euro Tickets zu unterstützen. Die Arbeitgeber können dabei selbst entscheiden, welche Möglichkeit für sie am besten ist und für Apotheker sowie Arbeitnehmer die meisten Vorteile bringt.

 

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