Sie sind Apothekerin oder Apotheker und suchen nach einer Möglichkeit, Ihre Angestellten für ihre Leistungen in diesem Jahr außerhalb des regulären Weihnachtsgelds zu belohnen? Dann haben wir die perfekte Lösung. Im heutigen Beitrag informieren wir anhand eines Fallbeispiels, wie Sie Ihren Angestellten steuerfrei Weihnachtsgeschenke bescheren können – und das voll und ganz steuerrechtskonform.

Ausgangssituation

Apotheker Karl erzielt aus seinem Apothekenbetrieb im Jahr 2022 einen Gewinn von 300.000€. Zu seinen Angestellten gehört auch seine Ehefrau Sabine, der er in diesem Jahr eine besondere Freude machen möchte. Da Sabine sich seit Jahren ein Lastenrad für sich und die Enkelkinder wünscht, beschließt er, sich über unterschiedliche Anbieter zu informieren. Schnell wird klar, dass es sich um ein kostenintensives Geschenk handelt. Aus diesem Grund wäre ihm eine Option lieb, die es ihm ermöglicht, das Lastenrad steuerfrei zu verschenken.

Das Steuergesetz kennt hierfür die Sachzuwendung, die es Unternehmen ermöglicht, Angestellten wie auch Geschäftspartnern jährlich eine Sachzuwendung in Höhe von 10.000€ zu erbringen – und das steuerfrei. Hiermit kann Apotheker Karl an seine angestellte Ehefrau ein großzügiges Weihnachtsgeschenk verteilen.

Um das Ganze noch eindeutiger zu machen, folgt nun eine Kostenaufstellung.

Status Apotheke ohne Sachzuwendung

Umsatz der Apotheke

2.000.000€

Gehalt Angestellte (Ehefrau Sabine)

<80.000€

Gewinn der Apotheke

160.000€

   

Netto-Einkommen Apotheker Karl

97.440€

Netto-Einkommen Angestellte (Ehefrau Sabine)

52.600€

 

Das Lastenrad im Wert von 10.000€ wird zu 100% aus bereits versteuertem Geld, also den 97.440€ durch Apotheker Karl bezahlt.

Status Apotheke mit Sachzuwendung

Umsatz der Apotheke

2.000.000€

Gehalt Angestellte (Ehefrau Sabine)

80.000€

Gewinn der Apotheke

160.000€

Sachzuwendung an Angestellte (Ehefrau Sabine)

10.000€

Pauschalsteuer

3.435€

Gesamtausgaben für die Apotheke

<13.435€

Gewinn der Apotheke nach Sachzuwendung

146.565€

Netto-Einkommen Apotheker Karl

90.812€

Netto-Einkommen Angestellte (Ehefrau Sabine)

52.600€

   

Das Weihnachtsgeschenk in Form eines Lastenrads kostete Apotheker Karl damit nicht 10.000€, sondern lediglich 6.628€. Den Rest bezahlte das Finanzamt.

 

Sachzuwendungen und die Pauschalsteuer: Betrieblich veranlasst oder nicht?

Zu beachten ist, dass die Pauschalierung nur in Betracht kommt, wenn die Sachzuwendung betrieblich veranlasst ist – so schreibt es das Einkommensteuergesetz* vor. Außerdem muss gewährleistet sein, dass die Zuwendung (in diesem Fall das Lastenrad) zusätzlich zum ohnehin vereinbarten Arbeitslohn ohne weitere Gegenleistung erbracht wird. Damit die Pauschalsteuer im vorliegenden Fall also tatsächlich zur Anwendung kommt, muss Apotheker Karl einen betrieblichen Grund für die Zuwendung angeben. Das kann entweder das Jubiläum des Angestelltenverhältnisses oder eine Prämie aufgrund besonderer Leistungen wie bspw. zum wiederholten Male den größten Anteil am Jahresumsatz sein.

Fazit

Wie unser Beispiel von Apotheker Karl und seiner angestellten Ehefrau Sabine gezeigt hat, ermöglicht die im Steuergesetz verankerte Sachzuwendung durchaus die steuerfreie Gewährung von Geschenken zur Weihnachtszeit. Wichtig zu wissen ist nur, dass stets ein betrieblicher Anlass angegeben sein muss, da die Pauschalsteuer andernfalls nicht angewendet werden kann und es zur vollen Besteuerung kommt. Bei der Angabe eines betrieblichen Anlasses ist ggf. Kreativität erforderlich, eine reine Deklarierung als Zuwendung aufgrund von Geburtstag oder Weihnachten ist bspw. nicht gültig.

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