Der deutschlandweite Apothekennotdienst gewährleistet eine 24-Stunden, 7-Tage die Woche Arzneimittelversorgung der Bevölkerung. Auch öffentliche Apotheken sind verpflichtet, zumindest im Wechsel, zusätzlich zu den normalen Öffnungszeiten einen Notdienst anzubieten. In manchen Regionen (und insbesondere in ländlichen Gebieten) sehen Apotheker jedoch einen zusätzlichen Bedarf, den sie abdecken möchten. Doch ist der „freiwillige Notdienst“, von dem hier die Rede ist, in Deutschland überhaupt möglich oder gar nicht erst erlaubt? Wir von apo-stb klären Sie in diesem Artikel über alles Wichtige zum Thema Notdienst, freiwilliger Notdienst und den dazugehörigen rechtlichen Grundlagen auf.

Dienstbereitschaft von Apotheken

Die Apothekenbetriebsordnung schreibt vor, eine jede öffentliche Apotheke hat „ständig dienstbereit“ zu sein. Da dies jedoch schnell zum einen zu einer unzumutbaren Überlastung der Berufsträger, zum anderen gegen das Ladenschlussgesetz verstoßen würde, beinhaltet die Verordnung über den Betrieb von Apotheken gewisse Ausnahmeregelungen was die dauerhafte Dienstbereitschaft betrifft. Die zuständige Behörde bzw. in vielen Fällen auch die Apothekerkammer befreit Apotheker und Apothekerinnen zu folgenden Wochentagen und Tageszeiten:

a) montags bis samstags von 00:00 Uhr - 08.00 Uhr

b) montags bis samstags von 18:30 Uhr - 24:00 Uhr

c) samstags, 24.12 sowie 31.12 von 14:00 Uhr - 24.00 Uhr

d) sonntags sowie an gesetzlichen Feiertagen

Das heißt, zu den oben genannten Zeiten haben Apotheker sozusagen ‚frei’. Da dies natürlich nicht im Zeichen der optimalen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung steht, gilt für die Lücken in der Dienstbereitschaft und zur Sicherstellung der Versorgung die sog. Notdienstregelung.

Sonderfall Krankenhausapotheken

Für Krankenhausapotheken besteht laut Apothekenbetriebsordnung eine Sonderregelung. Diese müssen mit dem Träger des Krankenhauses eine Dienstbereitschaftsregelung treffen, sodass eine rund-um-die-Uhr Arzneimittelversorgung des Krankenhauses sowie die Beratung durch einen Apotheker gewährleistet ist.

Notdienst in Apotheken

Um die Bevölkerung weiterhin hinreichend versorgen zu können, werden im Wechsel sog. Notdienstapotheken eingesetzt. Diese müssen zu den oben genannten Zeiten (also primär an Werktagen und am Wochenende nach Ladenschluss, nachts und an Feiertagen) geöffnet sein. In der Regel entscheiden die Landesapothekerkammern in Allgemeinverfügungen zur Dienstbereitschaft, welche Apotheken von der Dienstbereitschaft befreit sind und welche dagegen in Form des Notdiensts zu erweiterten Öffnungszeiten verpflichtet sind. Bei dieser Einteilung orientieren sich die Kammern am Bedarf in den jeweiligen Regionen. Dies führt dazu, dass die konkrete Umsetzung in den 17 Kammerbezirken durchaus unterschiedlich ausfällt was bspw. die Anzahl der Notdienstbezirke und den zeitlichen Turnus betrifft. Für die jeweils betroffenen Apotheker und Apothekerinnen gelten hier weitere Reglungen.

Notdienstregelungen für Apotheker und Apothekerinnen

Ist ein Apotheker zum Notdienst eingeteilt, muss er sich an die drei folgenden wesentlichen Regeln halten:

  1. dauerhafte telefonische Erreichbarkeit
  2. Aufenthalt im Nachtdienstzimmer
  3. Aushängen eines Notdienstplans

Die Apothekenbetriebsordnung schreibt demnach vor, eine Apotheke muss jederzeit (also sowohl zu den regulären Öffnungszeiten als auch im Falle der Notdienstbereitschaft) telefonisch erreichbar sein.

Während der Dienstbereitschaft muss sich der Apotheker demnach "in unmittelbarer Nachbarschaft" zu den Apothekenbetriebsräumen befinden. Die Apothekenbetriebsordnung schreibt grundsätzlich vor, dass Apothekenbetriebsräume mit Offizin, Labor, Lagerraum sowie Nachtdienstzimmer mind. 110 qm aufweisen müssen. Gerade für Letzteres gibt es Ausnahmeregelungen, sollten die Räumlichkeiten nicht der vorgeschriebenen Größe entsprechen. So dürfen sich Notdiensthabende bspw. auch in "angemessener Nähe zu den übrigen Betriebsräumen" befinden. Wohingegen keine pauschale Vorgabe für die "angemessene Nähe" gemacht wird.

Weiterhin müssen sowohl notdiensthabende als auch nicht notdiensthabende Apotheken einen Notdienstplan aushängen. Dieser muss am Eingangsbereich gut sichtbar (auch nachts) angebracht werden.

Notdienst und Ladenschlusszeiten - Kommt sich das in die Quere?

Neben den apothekenspezifischen Regelungen der Apothekenbetriebsordnung gelten auch die Ladenöffnungs- bzw. Ladenschlussgesetze der Bundesländer. Eben jene Ladenöffnungs- und Ladenschlussgesetze geben den allgemeinen Rahmen vor, in dem die Verkaufsstellen agieren dürfen. Unabhängig vom Bundesland gilt dabei das Gesetz, dass Geschäfte (zu denen auch Apotheken gehören) an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben müssen. Ausgenommen sind dabei verkaufsoffene Sonntage - Hierfür gelten Ausnahmeregelungen.

Was die Ladenöffnungszeiten an Werktagen betrifft gibt es jedoch keine derartigen einheitlichen Regelungen. Je nach Bundesland variieren die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen, so dürfen bspw. Läden in Baden-Württemberg, Berlin, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, NRW und Schleswig-Holstein von Montag 00:00 Uhr bis Samstag 24:00 Uhr geöffnet sein. In Bayern, dem Saarland, Rheinland-Pfalz sowie Sachsen müssen Verkaufsstellen bspw. montags bis samstags um 20:00 Uhr bzw. 22:00 Uhr schließen.

Doch welche Regelungen gelten nun für Apotheken? Sind diese ebenso wie klassische Verkaufsbetriebe von den gesetzlichen Öffnungs- und Schließungsverordnungen betroffen? Auch hierfür hat der Landesgesetzesgeber eine Antwort: Für Apotheken gelten nämliche spezielle Regelungen und Ausnahmeerlaubnisse.

Ladenschluss und Apotheke

Apotheken dürfen abweichend von der allgemeinen, bundesweiten zeitlichen Beschränkung für Verkaufsstellen auch während der regulären Ladenschlusszeiten geöffnet haben. Diese Ausnahmeerlaubnis existiert jedoch uneingeschränkt lediglich in Berlin, Hamburg und Niedersachsen. In anderen Bundesländern dürfen Apotheken wiederum während der regulären Ladenschlusszeiten öffnen, wenn von den zuständigen Kammern eine Notdienstbereitschaft angeordnet wurde. Laut Apothekenbetriebsordnung sind zuständige Behörden bzw. Landesapothekerkammern zwar dazu befugt, Apotheken von ihrer Dienstbereitschaft zu befreien, jedoch nicht deren Schließung anzuordnen. Dennoch liegt die Befreiung der dauerhaften Dienstbereitschaft von Berufsträgern im Apothekenwesen durchaus im Sinne der Betroffenen. Eine weitere wichtige Rolle spielt hier sicher auch der Arbeitnehmerschutz.

Freiwilliger Notdienst - Ist das nun grundsätzlich möglich oder nicht?

Da die Landesapothekerkammern wie bereits erwähnt nicht das Recht besitzen, Apotheken im Rahmen der Dienstbefreiung zu schließen, können Apotheker ihre Offizin auch über die klassischen Schließungszeiten hinweg geöffnet halten. Hierbei müssen sie dann jedoch konkrete Vorgaben der landerechtlichen Regelungen befolgen. Fühlt sich ein Apotheker bspw. bei der Einteilung der Notdienste nicht ausreichend berücksichtigt, kann er bei der zuständigen Kammer einen Antrag auf gesonderten Notdiensteinsatz stellen. Nur wenn die Kammer diesem Antrag zustimmt, darf der Apotheker Notdienst leisten. Einen nicht mit der zuständigen Kammer abgesprochenen und genehmigten freiwilligen Notdienst kann es demnach nicht geben.

Notdienstpauschale und Notdienstgebühr

Weiterhin erhalten lediglich diejenigen Apotheken die Notdienstpauschale des Nacht- und Notdienstfonds, wenn der Notdienst ausdrücklich angeordnet wurde. Diese Pauschale fällt für Arbeitszeiten von 20:00 Uhr bis 6 Uhr des Folgetages an und liegt meist zwischen 250€ und 300€.

Kurz erklärt: Nacht- und Notdienstfonds 

  • selbstständige Abteilung des Deutschen Apothekerverbands
  • Förderung der notdienstleistenden Apotheken
  • der Fond besteht aus den Apothekenzuschlägen für Fertigarzneimitteln nach Arzneimittelpreisverordnung
  • Pauschale liegt zwischen 250€ und 300€

Notdiensthabende Apotheker können und dürfen zudem eine Notdienstgebühr von 2,50€ pro Vorgang (nicht pro Rezept!) verlangen - Dies jedoch ebenfalls nur dann, wenn der Notdienst werktags von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr, sonn- und feiertags sowie am 24. und 31. Dezember abgeleistet wurde. Ob Apotheker diese Gebühr schlussendlich von ihren Patienten verlangen, können sie jedoch selbst entscheiden.

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