Ende Oktober traten die Änderungen der Apothekenbetriebsordnung in Kraft. Die neuen Vorgaben für den Botendienst stellen nur einen kleinen Teil der Neuerungen im Apothekenwesen dar. Ursprünglich war ein umfängliches Maßnahmenpaket in Form des sog. Apotheken-Stärkungsgesetzes (darüber berichteten wir bereits) geplant. Eine der Änderungen besteht darin, dass ab sofort Botendienste nicht mehr nur auf Leistungen im Einzelfall beschränkt sind. Fordert ein Kunde ein Medikament per Botendienst an, so kann dies auch ohne vorige Beratung durch den Apotheker in der Vor-Ort Apotheke erfolgen - Jedoch muss gewährleistet sein, dass der Botengang durch pharmazeutisches Personal erfolgt. Welche Folgen hat diese Änderung nun für den Apothekenalltag? Wir klären Sie in diesem Kurzartikel darüber auf.

Botengang nicht mehr nur im Einzelfall, sondern als Regelangebot

Kunden können wie bereits angesprochen fortan einen Botendienst bei der Apotheke ihrer Wahl anfragen, einen gesetzlichen Anspruch haben sie darauf jedoch nicht. Geklärt wurde im Rahmen der Neuerungen der Apothekenbetriebsordnung auch, dass Botendienste keine Versanderlaubnis benötigen. Das heißt, auch Apotheken ohne Versanderlaubnis können Kunden fortan anbieten, Arzneimittel per Apothekenbote nach Hause liefern zu lassen.

Regelung beinhaltet auch Vorschriften zum Einsatz des pharmazeutischen Personals

Anders als bei herkömmlichen Versandapotheken verläuft die Zustellung jedoch durch apothekeneigene Boten, die dem Apothekenbetreiber unterstellt sind und demnach seinen Anweisungen unterliegen. Vorschrift ist fortan nämlich, dass sowohl verschreibungspflichtige als auch frei zugängliche Arzneimittel durch qualifiziertes pharmazeutisches Personal ausgeliefert werden müssen, sofern zuvor keine Beratung durch den Apotheker in der Vor-Ort Apotheke erfolgt ist. Derartige Beratung kann zudem auch telefonisch erfolgen.

Fall 1: Ein Kunde hat sich zuvor in der Vor-Ort Apotheke beraten lassen und bestellt daraufhin ein Arzneimittel per Botendienst.

Das Medikament darf von einem Boten, der nicht zwangsläufig ein Pharmazeut ist, beliefert werden.

Fall 2: Ein Kunde hat sich zuvor per Telefon vom Apotheker der Vor-Ort Apotheke beraten lassen und bestellt daraufhin ein Medikament per Botendienst.

Das Arzneimittel darf ebenfalls, wie in Fall 1, von einem nicht-pharmazeutischen Mitarbeiter ausgeliefert werden.

Fall 3: Ein Kunde hat sich zuvor NICHT von einem Apotheker beraten/ aufklären lassen und fordert ein Medikament per Botendienst.

Die Zustellung des Arzneimittels darf nicht durch einen x-beliebigen Apothekenboten stattfinden. Das Arzneimittel darf ausschließlich durch pharmazeutisch ausgebildetes Personal geliefert werden.

Regelungen des Botengangs haben auch Folgen für Rezeptsammelstellen

Da in Fällen vorige telefonischer Beratung durch den Apothekerbetreiber oder sonstiges pharmazeutisches Personal also auch Nicht-Pharmazeuten, Arzneimittel ausliefern dürfen, spart das enorm Personal.  Betreiber von Rezeptsammelstellen können Kunden fortan an den Sammelkästen dazu auffordern, ihre Telefonnummer zu hinterlegen – So kann eine telefonische Beratung ganz einfach stattfinden, das erscheint in jedem Fall praktikabler als bei jeder Auslieferung einen Pharmazeuten als Boten zu nutzen. Das lohnt sich insbesondere in ländliche Regionen, in denen die Bewohner ihre Rezepte fast ausschließlich über Rezeptsammelstellen einreichen.

Telefonische Beratung verhindert drohende Wettbewerbsverzerrungen im Hinblick auf die Belieferung von E-Rezepten

Durch die Einreichung der E-Rezepte werden in Zukunft tendenziell mehr Verordnungen in Vor-Ort Apotheken eingehen, als Patienten persönlich erscheinen. Vor-Ort Apotheken werden diese Verordnungen durch die neue Regelung deutlich schneller als Versandapotheken durch ihre Apothekenboten ausliefern können.

Temperaturlogger für Lieferungen und Botengänge sind Pflicht

Auch eine Änderung in Sachen Temperatur sieht die neue Apothekenbetriebsordnung vor. Apotheken müssen fortan nämlich sog. Temperaturlogger für Auslieferungen von kühlpflichtigen Arzneimitteln wie in etwa Insuline einsetzen. Insbesondere Medikamente, deren Kühlkette nicht unterbrochen werden darf, sollten mit besonderer Sorgfalt ausgeliefert werden. Welches Verfahren zur Messung der Temperatur und welche Kühllösung der Apotheker dabei verwendet, ist ihm laut Behörden jedoch freigestellt.

Wichtig ist auch, dass zu jedem Zeitpunkt des Botengangs valide Nachweise der Temperatur erbracht werden müssen. Dies trage laut den Behörden wesentlich zur Qualitätssicherung und zur Arzneimittelsicherheit bei.

Sie sind Apotheker und möchten künftig auch Botendienste in Ihrer Apotheke anbieten? Wir beraten Sie gern!

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